Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des J E in V, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwalt in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19. Juli 2022, KLVwG 1098/5/2022, betreffend Versagung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde Diex; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Gemeinde Diex hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber brachte mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014 ein „Baubewilligungsansuchen gem. § 14 Abs. 5 KBO 1996“ für die Errichtung eines nord und südseitigen Zubaus zum bestehenden Wohnhaus, einer Stützmauer mit einer Carportanlage und eines Nebengebäudes auf näher genannten Grundstücken der KG H ein.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 2021 wurde der Antrag des Revisionswerbers gemäß § 14 Abs. 5 Kärntner Bauordnung 1996 (K BO 1996) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K GplG 1995) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Einzelbewilligung gemäß § 14 Abs. 5 K BO 1996 sei im vorliegenden Fall zu versagen, da die beantragte Ausnahmegenehmigung in mehreren Punkten dem örtlichen Entwicklungskonzept entgegenstehe.
3 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 28. Oktober 2021 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass in der nach § 14 Abs. 5 K BO 1996 erforderlichen Kundmachung der Antrag des Revisionswerbers auf Errichtung eines Nebengebäudes nicht enthalten und aufgrund dieses Verfahrensfehlers der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen sei. Im vorzunehmenden neuerlichen Ermittlungsverfahren sei zudem die Frage zu klären, ob die betroffene Parzelle Nr. X als „Bauland“ oder als „Freizeitwohnsitz“ ausgewiesen sei.
4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2022 wurde der Antrag des Revisionswerbers gemäß § 45 Abs. 1 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 (K ROG 2021) abgewiesen. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass auf den Antrag des Revisionswerbers seit Inkrafttreten des K ROG 2021 mit 1. Jänner 2021 die (inhaltlich § 14 Abs. 5 K BO 1996 entsprechende) Bestimmung des § 45 Abs.1 K ROG 2021 zur Anwendung gelange. Nach Darstellung des Inhaltes des im Revisionsfall maßgeblichen Flächenwidmungsplanes und der örtlichen Entwicklungskonzepte aus den Jahren 1994 und 2017, führte die belangte Behörde aus, dass sie in ihrer Sitzung vom 13. April 2022 aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere die raumordnungsrechtlichen Aspekte, die Stellungnahme des Anrainers sowie die Stellungnahme des Landes Kärnten erwogen und im Detail besprochen habe. Nach eingehender Beratung sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt und habe „mit einer Mehrheit von 8 zu 2 Stimmen (1 Person hat sich als befangen erklärt) beschlossen“, dass die Einzelbewilligung gemäß § 45 Abs. 1 K ROG 2021 im vorliegenden Fall zu versagen sei, da die beantragte Ausnahmegenehmigung „in mehreren Punkten“ dem örtlichen Entwicklungskonzept entgegenstehe.
5 Über die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers führte das Verwaltungsgericht am 12. Juli 2022 eine mündliche Verhandlung durch.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
7 Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen fest, dass der rechtskräftige Flächenwidmungsplan der Gemeinde D. für die im Revisionsfall gegenständlichen Grundstücke (Nrn. X und .Y) die Widmung „Grünland Für die Land und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausweise. Im Anhangblatt zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde D. sei unter der Lfnr. 58 unter der Bezeichnung „Ersichtlichmachung von Objekten im Grünland“ gemäß § 14 Abs. 1 K BO 1996 die Parzelle Nr. X mit „derzeitige Nutzung Freizeitwohnsitz“ angeführt. Es sei unstrittig, dass der 1. Vizebürgermeister S. G. sowohl den Vorsitz als auch die Abstimmung in der Sitzung der belangten Behörde am 13. April 2022 durchgeführt habe, weshalb der vom Revisionswerber gestellte Beweisantrag auf Einvernahme näher genannter Zeugen ins Leere gehe und nicht erforderlich sei.
8 In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei die Frage zu klären, welche rechtliche Konsequenz die Erklärung der Befangenheit durch den 1. Vizebürgermeister erst im Rahmen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beschlussfassung der belangten Behörde vom 13. April 2022 habe. Die belangte Behörde umfasse insgesamt elf Mitglieder. Bei der gegenständlichen Beschlussfassung am 13. April 2022 hätten sich acht Stimmen dafür ausgesprochen, den Antrag des Revisionswerbers abzuweisen, zwei Stimmen hätten sich dagegen ausgesprochen und eine Person habe sich für befangen erklärt. Da die Beschlussfähigkeit des Kollegialorgans der Gemeinde gegeben gewesen sei und die erforderliche Mehrheit auch bei Abwesenheit des 1. Vizebürgermeisters zustande gekommen wäre, sei der gegenständliche Beschluss zwar rechtlich fehlerhaft, bleibe aber nach näher bezeichneter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich bestehen bzw. sei rechtswirksam und somit nicht nichtig.
9 Weitere sachliche Bedenken könnten im Hinblick auf den Inhalt des § 45 K ROG 2021 nicht bestehen. Der nach wie vor bestehende Konflikt mit dem örtlichen Entwicklungskonzept sei bereits in der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 6. November 2018 sowie von diesem im Rahmen der am 5. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung festgestellt worden. Dieser nach wie vor bestehende Konflikt sei zudem in der am 12. Juli 2022 stattgefundenen Verhandlung mit allen Verfahrensparteien diskutiert und wiederum festgestellt worden.
10 Das gegenständliche Vorhaben des Revisionswerbers widerspreche somit „in mehreren Punkten (wie in der Beschwerdeverhandlung am 12.07.2022 festgestellt)“ dem örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde D., weshalb die von ihm beantragte raumordnungsgemäße Einzelbewilligung gemäß § 45 Abs. 1 K-ROG 2021 zu versagen sei. In diesem Zusammenhang werde ausgeführt, § 8 Abs. 4 K GplG 1995 bzw. nunmehr § 30 Abs. 5 K-ROG 2021 normiere, dass unter anderem die Sonderwidmung „Freizeitwohnsitz“ nur in den Widmungskategorien „Dorfgebiet“, „Wohngebiet“, „Geschäftsgebiet“ und „Kurgebiet“, ausgenommen reines Kurgebiet, festgelegt werden dürfe. Nachdem im vorliegenden Fall eine Grünlandwidmung vorliege und das örtliche Entwicklungskonzept bzw. die „grundsätzlichen Planungsabsichten“ nicht vorsähen, „dass die Örtlichkeit in eine zukünftig zu bebauende Struktur integriert werden soll“, habe die Beschlussfassung des Gemeinderates kein anderes Ergebnis erbringen können, da § 45 K ROG 2021 der Erteilung der Einzelbewilligung entgegenstehe.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis kostenpflichtig aufzuheben.
12 Die Kärntner Landesregierung und die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragten.
13 Der Revisionswerber replizierte auf die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
14 Die Revision erweist sich angesichts des in der Zulässigkeitsbegründung aufgezeigten Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte als zulässig.
15 Gemäß § 29 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt aus, dass die bloße Zitierung von Beweisergebnissen nicht hinreichend ist, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden. Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 23.3.2023, Ra 2022/06/0333 bis 0338, mwN).
16 Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Wird das Verwaltungsgericht den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht gerecht, so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt (vgl. wiederum VwGH 23.3.2023, Ra 2022/06/0333 bis 0338, mwN).
Den dargelegten Anforderungen an die Begründung wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht:
17 Dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes lässt sich nicht entnehmen, in welchen Punkten das gegenständliche Bauvorhaben konkret dem örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde D. widersprechen soll, zumal dieses dazu weder Feststellungen noch eine eigenständige Beweiswürdigung oder eine rechtliche Beurteilung enthält. Mit der bloßen Wiedergabe von Aussagen der Amtsleiterin der belangten Behörde und des Bürgermeisters der betreffenden Gemeinde im Rahmen der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung vom 12. Juli 2022 und den anschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, das Bauvorhaben widerspreche somit „aus Sicht des erkennenden Gerichtes“ in mehreren Punkten dem örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde D., wird es den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht gerecht. Dies gilt ebenso für den bloßen Verweis auf eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen.
18 Das angefochtene Erkenntnis entzieht sich somit insoweit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf dessen inhaltliche Rechtmäßigkeit.
Zum Revisionsvorbringen betreffend die Anwesenheit des sich in der Folge für befangen erklärenden 1. Vizebürgermeisters bei der Beratung und Beschlussfassung durch die belangte Behörde wird Folgendes ausgeführt:
19 Die §§ 35, 40 und 75 der Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung K AGO, LGBl. Nr. 66/1998 in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung der belangten Behörde geltenden Fassung § 35 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018, § 40 in der Fassung LGBl. Nr. 65/2012 und § 75 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2015 lauten auszugsweise wie folgt:
„ § 35
Sitzungen des Gemeinderates
...
(3) In den Sitzungen hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlussfassung einzelner Tagesordnungspunkte insbesondere zufolge Befangenheit (§ 40) an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen.
(4) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs. 3 gefasste Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrundeliegen, sind mit Nichtigkeit bedroht.
...“
„§ 40
Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
1. in Sachen, in denen er selbst, einer seiner Angehörigen (Abs. 2) oder einer seiner Pflegebefohlenen beteiligt ist;
2. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. in Berufungsverfahren, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt hat.
...“
„§ 75
Vertretung des Bürgermeisters
(1) Die Vizebürgermeister haben den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 24 Abs. 2) zu vertreten. Ein Verhinderungsfall liegt außer in den § 40 Abs. 1 angeführten Fällen jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als zwei Wochen wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen seine Geschäfte nicht vom Gemeindeamt aus führt.
...“
20 Nach den genannten Bestimmungen der K AGO darf ein befangenes Mitglied des Gemeinderates an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen (vgl. § 40 Abs. 1 K AGO). Eine Befangenheit des 1. Vizebürgermeisters würde einen Fall der Verhinderung an der Vorsitzführung in der Sitzung der belangten Behörde darstellen (vgl. § 35 Abs. 3 K AGO), wobei ein unter der Vorsitzführung eines befangenen (Vize)Bürgermeisters gefasster Beschluss des Gemeinderates zufolge der in § 35 Abs. 4 K AGO enthaltenen Anordnung keine rechtliche Wirkung hat. Im Fall der Befangenheit des 1. Vizebürgermeisters läge somit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid kein rechtlich wirksamer Beschluss der belangten Behörde zugrunde, was dessen Aufhebung wegen Unzuständigkeit zur Konsequenz hätte (vgl. etwa VwGH 12.7.2012, 2011/06/0099, mwN). Im Hinblick darauf, hätte das Verwaltungsgericht daher auch klare Feststellungen dazu zu treffen gehabt, ob in Bezug auf den 1. Vizebürgermeister im gegenständlichen, der Beschlussfassung der belangten Behörde vom 13. April 2022 zugrundeliegenden Fall tatsächlich ein Befangenheitsgrund im Sinn des § 40 Abs. 1 K AGO vorlag oder nicht.
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
22 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
23 Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, dass es im Revisionsfall (unter anderem) um die bauliche Änderung eines bewilligungspflichtigen Gebäudes geht, welche den Konsens des Bestandes erfordert, sodass auch dazu Feststellungen zu treffen wären und gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 und 3 K ROG 2021 zu prüfen wäre.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 6. Februar 2024
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