Nichtstattgebung - Versagung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung - Der Revisionswerber bekämpft die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Versagung der von ihm beantragten raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 45 Abs. 1 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 für die Vornahme näher bezeichneter baulicher Maßnahmen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Da eine Entscheidung, mit der eine Ausnahmebewilligung versagt wird, keines Vollzugs fähig ist, kommt schon deshalb die Gewährung aufschiebender Wirkung nicht in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH 30.6.1993, AW 92/06/0045, und VwGH 17.8.2004, AW 2004/05/0071).