Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der S W in V, vertreten durch Mag. Ferdinand Attems, Rechtsanwalt in 8045 Graz, Weinzöttlstraße 3b/1.7a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21. März 2023, LVwG 50.13 6715/2022 26, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Vasoldsberg; mitbeteiligte Partei: K GmbH in L; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2021, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von 15 Doppelwohnhäusern und zwei Reihenhäusern, überdachten Pkw-Stellplätzen, internen Erschließungsstraßen, Solaranlagen und eines Heizraumes sowie zur Vornahme von Geländeveränderungen auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG W erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt die Revisionswerberin aus, das Verwaltungsgericht sei bei der inhaltlichen Prüfung der von ihr erhobenen Einwendungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es seinem Erkenntnis ein unschlüssiges und nicht nachvollziehbares lärmtechnisches Gutachten, welches weder eine konkrete Auseinandersetzung mit den bestehenden örtlichen Verhältnissen noch mit den von der Betriebsanlage ausgehenden zu erwartenden Emissionen und Immissionen enthalte, zugrunde gelegt habe. Weiters habe das Verwaltungsgericht der Revisionswerberin zu der im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachtensergänzung kein Parteiengehör gewährt, obwohl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Fall der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines weiteren Gutachtens Parteiengehör zu gewähren sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Zunächst ist festzuhalten, dass das Zulässigkeitsvorbringen im Hinblick auf das behauptete Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht genügt, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa VwGH 20.1.2022, Ro 2019/06/0020, mwN).
7 Darüber hinaus muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Verfahrensmängeln, wie den von der Revisionswerberin geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 14.2.2020, Ra 2019/06/0281 bis 0283, mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision diesen Anforderungen nicht. Soweit sich die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung auf die zuletzt erstattete Gutachtensergänzung durch den Amtssachverständigen vom 17. Februar 2023 bezieht, wird bemerkt, dass ihr diese Ergänzung laut Ausweis der Verfahrensakten mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes vom 2. März 2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde, sodass ihre in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, es sei ihr diesbezüglich kein Parteiengehör gewährt worden, nicht zutrifft.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2023