Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der G M, 2. der Dr. B M, 3. des H G und 4. des W T, alle vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. Oktober 2025, LVwG 50.38 4469/2024 77, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Stadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: H GmbH, vertreten durch die HOHENBERG Rechtsanwälte GmbH in Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 2024, mit welchem der Mitbeteiligten die Bewilligung zur plan und beschreibungsgemäßen Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit zwei überdachten KFZ Abstellplätzen, zur Durchführung von Geländeveränderungen sowie zur Errichtung einer Luftwärmepumpe auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden war, mit einer Maßgabe und unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren relevant zusammengefasst aus, die angegebenen Grenz und Gebäudeabstände im Lageplan seien korrekt. Die Raumhöhe betrage im Bereich der Pkw Abstellplätze südseitig mit 3,29 bis rund 3,4 m mehr als 3 m; damit habe die Ermittlung der Anzahl der abstandsrelevanten Geschoße gemäß § 13 Abs. 6 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) zu erfolgen. Die Gesamthöhe der Geschoße über dem natürlichen Gelände an den südseitigen Gebäudeecken betrage (7,63 0,73) 6,90 m westseitig und (7,65 0,95) 6,70 m ostseitig. Es lägen somit zwei fiktive Geschoße zu 3 m und eine Restgeschoßhöhe von 0,9 bzw. 0,7 m vor. Dieser Gebäudeteil sei südseitig mit zwei Geschoßen abstandsrelevant. Nach Osten hin sei das Obergeschoß als Vollgeschoß ausgebildet. Es liege hier eine reguläre Geschoßeinteilung vor; somit sei diese Gebäudefront mit zwei Geschoßen abstandsrelevant. Nach Norden hin liege eine reguläre Geschoßeinteilung vor und seien die zwei Vollgeschoße mit zwei Geschoßen abstandsrelevant. Nach Westen hin sei das Obergeschoß als Mansarddach ausgebildet; die Dachneigung betrage 70°, die Kniestockhöhe betrage deutlich weniger als 1,25 m, damit sei das Obergeschoß gemäß § 13 Abs. 5 Stmk. BauG nicht als Geschoß anzurechnen. Nach Westen hin liege somit lediglich ein abstandsrelevantes Geschoß vor. Gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG müsse das Wohngebäude nach Westen hin einen Mindestgrenzabstand von 3 m einhalten; an den übrigen drei Gebäudefronten 4 m. Diese Mindestgrenzabstände seien im Osten mit 4,2 bis 4,3 m eingehalten und nach Westen mit 3 m genau eingehalten. Nach Süden liege eine öffentliche Verkehrsfläche vor und nach Norden sei das Grundstück weit über den erforderlichen Mindestabstand langgestreckt. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass das Wohnhaus die erforderlichen Grenzabstände einhalte.
3 Gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. BauG müsse das Wohngebäude nach Westen zum Nachbargebäude des Viertrevisionswerbers hin einen Mindestgebäudeabstand von (1+2+4) 7 m einhalten; dieser Mindestabstand sei mit 9,4 m jedenfalls eingehalten. Zum ostseitigen Nachbarwohngebäude des Drittrevisionswerbers könne festgestellt werden, dass die im Lageplan des Einreichplans angegebene Geschoßbewertung korrekt sei. Es liege ein abstandsrelevantes Sockelgeschoß gemäß § 13 Abs. 4 Stmk. BauG vor, da dieses mit rund 1,7 m bis 1,8 m mehr als 1,5 m über das angrenzende natürliche Gelände führe. Das Nachbargebäude sei im Hauptgebäudeabschnitt mit zwei Geschoßen abstandsrelevant, der südliche Teil mit der Terrasse sei mit einem Geschoß abstandsrelevant. Gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. BauG müsse das Wohngebäude nach Osten hin einen Mindestgebäudeabstand von (2+2+4) 8 m zum zweigeschoßigen Teil des Nachbargebäudes einhalten; dieser Mindestgebäudeabstand sei durch die Projektänderung genau eingehalten. Im eingeschoßigen südlichen Bereich des Nachbargebäudes werde der mindesterforderliche Gebäudeabstand von (2+1+4) 7 m eingehalten. Der Gebäudeabstand zum Nachbargebäude der Erst und Zweitrevisionswerberinnen betrage maßstäblich dargestellt rund 19 m. Auch bei vorliegender Dreigeschoßigkeit sei der mindesterforderliche Gebäudeabstand jedenfalls eingehalten.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 20.3.2025, Ra 2025/06/0080, mwN).
8Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 28.2.2024, Ra 2024/06/0019, Rn. 6, mwN).
9Die vorliegende Revision macht überwiegend Revisionsgründe geltend. Soweit darin ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 28.11.2014, Ro 2014/06/0030, behauptet wird, wird nicht dargelegt, inwiefern der der genannten Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem dem Revisionsfall zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar sei und in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis davon abweiche, zumal die Revision nicht erkennen lässt, dass sich die Revisionswerber nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren konnten. Aus dem Zulässigkeitsvorbringen, welches das Vorbringen aus einem Schriftsatz der Revisionswerber zitiert, geht vielmehr hervor, dass den Revisionswerbern aus den Planunterlagen die Umrisse und Außenmaße der geplanten baulichen Anlage bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes ersichtlich waren.
10 Wenn die Revision mit ihrem Vorbringen tatsächlich eine nicht näher belegte inhaltliche Unrichtigkeit der Einreichunterlagen behauptet, ist überdies zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im angefochtenen Erkenntnis von der Richtigkeit der Grenz und Gebäudeabstände des Lageplans ausging. Die Revision, welche ohne nähere Begründung von der Prämisse der Richtigkeit der Ausführungen des von ihr zitierten Schriftsatzes vom 2. Oktober 2025 ausgeht tritt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegen und vermag insoweit auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
11 Den in der Revision letztlich als Zulassungsgründe ins Treffen geführten Verfahrensmängeln wie hier Ermittlungsmängel und eine Verletzung des Parteiengehörsfehlt es darüber hinaus an einer für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erforderlichen Relevanzdarstellung (vgl. zu den Anforderungen an die Relevanzdarstellung etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2025/06/0231, mwN).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2026
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