Der Nachbar kann Mängel in den Planunterlagen dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte (Hinweis E vom 3. Oktober 2013, 2010/06/0197). Der Nachbar ist mit seinem Vorbringen im Recht, dass gegenständlich - um sich über die Einflussnahme des Bauvorhabens auf seine Rechte, insbesondere was die Frage der höchstzulässigen Verbauung der Mindestabstandsflächen und die Verbauung der gemeinsamen Grenze (§ 6 Abs. 6 Tir BauO 2011) betrifft, informieren zu können - jedenfalls ein Lageplan nötig ist, aus dem die Umrisse und Außenmaße der geplanten und am Bauplatz bereits bestehenden baulichen Anlagen und dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes ersichtlich sind.
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