Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des J R A, vertreten durch Mag. Angela Hirsch, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die am 16. Dezember 2025 mündlich verkündete und am 2. Februar 2026 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, LVwG-2025/48/2458-28, betreffend einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Übertretungen der Tiroler Bauordnung 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich der Beigebung eines Verfahrenshelfers als unbegründet ab, im Übrigen zurück sowie die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. August 2025, betreffend Übertretungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), unter Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Die Entscheidung wurde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. Dezember 2025 mündlich verkündet. Die Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem Revisionswerber am 12. Jänner 2026 durch Hinterlegung zugestellt; am 2. Februar 2026 wurde die Entscheidung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt.
3 Mit einem postalisch direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schreiben vom 21. Jänner 2026 übermittelte der (damals unvertretene) Revisionswerber einen Antrag auf Verfahrenshilfe samt einem als außerordentliche Revision bezeichneten Anbringen. Nach dem erkennbaren Inhalt der eingebrachten Schriftstücke waren diese als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, mündlich verkündet am 16. Dezember 2025, zu qualifizieren. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2026 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe bewilligt.
4 Mit Beschluss vom 20. April 2026 wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Ausfertigung der am 16. Dezember 2025 mündlich verkündeten Entscheidung als verspätet zurück.
5 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist im Falle der mündlichen Verkündung durch das Verwaltungsgericht (§ 29 Abs. 2 VwGVG) eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
6 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ausfertigung der Entscheidung zurückgewiesen. Der Revisionswerber räumt in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision-unter Verweis auf seine Rechtsunkenntnis-ausdrücklich ein, den „Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab Zustellung des Protokolls“ gestellt zu haben. Ein Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung wurde auch von keinem anderen hiezu Berechtigten gestellt. Auch vermag der Umstand, dass dem Revisionswerber Verfahrenshilfe zur Erhebung der außerordentlichen Revision bewilligt wurde, das Fehlen eines (rechtzeitigen) Antrages auf Ausfertigung als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 4a VwGG nicht zu ersetzen.
7 Die vorliegende Revision erweist sich daher schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrages auf Ausfertigung gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. etwa auch VwGH 15.12.2021, Ra 2021/05/0186).
8 Darüber hinaus zeigt aber auch die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Betreffend die Abweisung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis werden keinerlei Gründe dargestellt, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig erachtet wird; mit den Ausführungen zum Nichtvorliegen einer absoluten Unzulässigkeit der Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG („Bagatellstrafsachen“) werden keine Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG dargetan. Im Übrigen ist die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes stets einzelfallbezogen und eine derartige Beurteilung nur dann revisibel, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227, mwN). Eine solche Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung durch die pauschale Behauptung der Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Verwaltungsgericht sowie die allgemein gehaltenen Ausführungen zur Komplexität der Sach-und Rechtslage ohne Herstellung eines konkreten Sachverhaltsbezuges nicht aufgezeigt.
9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden