Ra 2018/05/0227 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sind (u.a.) besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage wie auch persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei zu berücksichtigen. In der hg. Judikatur wurde auch bereits ausgesprochen, dass selbst dann, wenn es sich bei einem Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt, die Verfahrenshilfe nicht in jedem Fall zu gewähren ist und bei Vorliegen einer lediglich einfachen Sach- oder Rechtslage davon Abstand genommen werden kann (Hinweis VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012; zum Fall des Vorliegens einer lediglich einfachen Sachlage VwGH 29.9.2005, 2005/11/0094).