Wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG 2014 als verspätet zurückgewiesen und stellte kein anderer Berechtigter einen Ausfertigungsantrag, erweist sich die vorliegende Revision demnach schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinne des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (ebenso VwGH 3.9.2020, Ra 2020/08/0097; 26.4.2019, Ra 2019/01/0141, mwN).
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