Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. inSembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. der Dr. I S (zu Ra 2026/05/0090) und 2. der Mag. S R (zu Ra 2026/05/0091), beide vertreten durch die Emberger Molzbichler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Mai 2026, 1. VGW-111/067/415/2026-26 und 2. VGW-111/067/418/2026 (zu Ra 2026/05/0090), 3. VGW-111/V/067/416/2026 und 4. VGW-111/V/067/419/2026 (zu Ra 2026/05/0091), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: D GmbH, vertreten durch die HSP Rechtsanwält:innen GmbH in Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2025 wurde der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) gemäß § 70 Bauordnung für Wien-BO für Wien (BO) die Bewilligung erteilt, auf einer näher genannten Liegenschaft der KG N an der linken Grundstücksgrenze im Innenhof des bestehenden Gebäudes an näher bezeichneten Stellen jeweils einen Balkon herzustellen und durch Abbruch der Parapete Balkontüren zu schaffen.
2 Mit einem zweiten Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 11. November 2025 wurde der Bauwerberin gemäß § 70 BO die Bewilligung erteilt, auf derselben Liegenschaft an der rechten Grundstücksgrenze im Innenhof des bestehenden Gebäudes an näher bezeichneten Stellen jeweils einen Balkon herzustellen und durch Abbruch der Parapete Balkontüren zu schaffen.
3 Die Revisionswerberinnen sind Miteigentümerinnen benachbarter Liegenschaften und erhoben gemeinsam Beschwerde gegen diese beiden Bescheide.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, dass den Beschwerden „unter Berücksichtigung der in den Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektmodifikationen keine Folge gegeben“ werde. Es bestätigte die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe, dass sie sich auf die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärten, beim Verwaltungsgericht am 29. April 2026 eingebrachten Einreichpläne bezögen. Weiters sei eine Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
5 Das Verwaltungsgericht traf nähere Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, zum bestehenden Gebäude und zu den jeweils projektierten Balkonen sowie zu den Projektmodifikationen und führte im Rahmen seiner Erwägungen dazu aus, dass die Balkone infolge der Projektmodifikationen-namentlich des Entfalls der Fundamente und der Balkonstützen-keine unterirdischen und keine mit der Erdoberfläche unmittelbar in Verbindung stehenden Bauteile darstellten, die die hintere Baufluchtlinie überschritten. Die projektierten Balkontürme seien dahingehend modifiziert worden, dass die Balkone nunmehr unmittelbar an der Hoffront abgestützt würden. Die lichte Durchgangshöhe der im 1. Obergeschoss projektierten Balkone betrage 3,90 m. Damit wären im Lichte der Bestimmungen zur Ermittlung der bebauten Fläche nach § 80 Abs. 2 BO die projektierten Balkone nicht der bebauten Fläche zuzurechnen. Die projektierten Balkone unterlägen mangels bodengebundener Baumaßnahmen nicht dem Anwendungsbereich der im anzuwendenden Bebauungsplan Plandokument A enthaltenen Festlegung „BB1“. Die die hintere Baufluchtlinie überschreitenden Balkone dürften gemäß § 84 Abs. 2 lit. a BO bei Einhaltung einer Breite von höchstens der Hälfte der betreffenden Gebäudefront, einer Ausladung von höchstens 2,50 m und Einhaltung eines Abstandes zur Nachbargrenze von wenigstens 3 m über die Baufluchtlinie ragen. Die Gebäudefront des linken Hoftrakts weise eine Länge von 6 m auf, die projektierten Balkone erstreckten sich auf 3 m der linken Gebäudefront und wiesen eine Ausladung von jeweils 1,5 m auf. Die Gebäudefront des rechten Hoftrakts weise eine Länge von 6,11 m auf; die dort projektierten Balkone erstreckten sich auf 3 m der Gebäudefront. Sie wiesen eine Ausladung von jeweils 1,5 m auf. An beiden seitlichen Liegenschaftsgrenzen zu den Nachbarliegenschaften hielten die Balkone einen Abstand von wenigstens 3 m ein. Damit hielten die projektierten Balkone die in § 84 Abs. 1 lit. a BO für Wien normierten Ausmaße ein, weshalb eine Verletzung der geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Revisionswerberinnen nicht ersichtlich sei.
6 Gegen diese Entscheidungen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zunächst bringen die Revisionswerberinnen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten habe, weil es „eine erstmalige Sachentscheidung über das nachträglich von der Bauwerberin eingereichte Bauvorhaben-nämlich die Errichtung von Balkonen ohne Stützen und ohne Streifenfundament-getroffen“ und dabei nicht über den eigentlichen Beschwerdegegenstand abgesprochen habe. Damit habe das Verwaltungsgericht eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen, die ihm gar nicht zu komme.
11 Damit machen die Revisionswerberinnen ihrem Vorbringen nach eine Abweichung von der Rechtsprechung zu § 13 Abs. 8 AVG durch eine wesensändernde Projektmodifikation geltend. Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob ein Projekt nach einer Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG geändert hat, eine Beurteilung des Einzelfalles betrifft. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 15.4.2024, Ra 2022/05/0097 bis 0098, mwN). Derartiges legt die Revision mit ihrem pauschal gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen nicht dar.
12 Weiters bringen die Revisionswerberinnen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision vor, dass der gegenständliche Bebauungsplan sämtliche ober- und unterirdischen Bauten untersage, weshalb die Balkone gemäß der Projektänderung der Bauwerberin gegen den Bebauungsplan und die darin enthaltene Festlegung BB1 verstießen. Eine Balkonkonstruktion, die nicht auf Stützen stehe, sondern von Konsolen am Gebäude getragen werde, stehe mit dem Boden ebenso in Verbindung wie ein Balkon mit Stützen. Eine auskragende Balkonkonstruktion benötige nicht weniger bautechnische Kenntnisse als eine auf Stützen stehende Balkonkonstruktion. Auch die Belastung des Bauwerkuntergrundes werde durch die Errichtung von Balkonen beeinflusst, weil über das bestehende Bauwerk die Lasten ins Erdreich übertragen und dadurch die Spannung im Erdreich verändert werde. Durch die Gleichsetzung der Begriffe „Bauten“ einerseits und „bebaute Fläche“ andererseits habe die belangte Behörde demgegenüber in einer Weise gegen die Rechtsvorschriften verstoßen, die einer Korrektur durch den Verwaltungsgerichtshof bedürften, sodass auch aus diesem Aspekt die Zulässigkeit der gegenständlichen Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG folge.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 12.3.2026, Ra 2026/06/0051 bis 0052, mwN). Diesen Anforderungen wird das oben wiedergegebene Vorbringen nicht gerecht. Abgesehen davon setzt sich die Revision dabei überhaupt nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu § 84 Abs. 2 lit. a BO auseinander.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. August 2026
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