Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision 1. des DI A A und 2. der H A, beide in R, beide vertreten durch die SHMP Schwartz Huber Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das am 25. November 2021 mündlich verkündete und am 7. Jänner 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, LVwG-152470/63/JS 152471/3, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. J O, 2. S O, beide in R; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Eingabe vom 27. November 2018 beantragten die mitbeteiligten Parteien die baubehördliche Bewilligung des Neubaus einer Einstellhalle (für zwei LKW) auf dem näher bezeichneten Baugrundstück. Die revisionswerbenden Parteien sind Eigentümer eines höchstens 50 m entfernten Nachbargrundstücks des Baugrundstücks und erhoben Einwendungen gegen das Vorhaben.
2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom 16. September 2019 wurde den mitbeteiligten Parteien sowohl die gewerberechtliche Genehmigung (Spruchpunkt I.) als auch die baurechtliche Genehmigung (Spruchpunkt II.) für unter anderem das Bauvorhaben der Errichtung der LKW-Einstellhalle und damit verbunden die Erweiterung eines bereits bestehenden Viehhandelsbetriebs der erstmitbeteiligten Partei unter Erteilung von näher genannten Auflagen erteilt.
3 Gegen diesen Bescheid erhoben die revisionswerbenden Parteien vollumfänglich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG).
4 Mit Erkenntnis vom 10. Mai 2021 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen u.a. die erteilte gewerberechtliche Genehmigung des Vorhabens nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LVwG wurde kein Rechtsmittel erhoben.
5 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis des LVwG wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die für das gegenständliche Bauvorhaben erteilte baubehördliche Bewilligung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer hier nicht wesentlichen Maßgabe und unter Anführung von Projekterklärungen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
6 Seiner Begründung legte das LVwG die Feststellungen zugrunde, dass die erstmitbeteiligte Partei an einem näher bezeichneten Hauptstandort und an einer weiteren näher bezeichneten Betriebsstätte dem Baugrundstück einen „Handel mit Zucht , Nutz und Schlachtvieh“ betreibe, der eine mittlere Größe in Oberösterreich aufweise. Das Bauvorhaben umfasse den Neubau einer LKW Einstellhalle zur Erweiterung des Viehhandelsbetriebs auf dem Baugrundstück. Diese würde durch zwei LKW und einen PKW Anhänger zum Werksverkehr benützt werden, jedoch finde kein Verkehr mit Lebendvieh statt und die Fahrzeuge würden das Baugrundstück nur in gereinigter Form benutzen. Es würden kein Hochdruckreiniger und kein Kompressor auf dem Baugrundstück verwendet. Zur Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr fände projektgemäß kein LKW Verkehr auf dem Baugrundstück statt. Östlich des Bauvorhabens sei zuvor bereits ein Büro mit Betriebswohnung und einer Pkw Garage baurechtlich bewilligt worden. Für das Bauvorhaben, das keinen Stall, keine Lüftungsanlage und keinen LKW Nachtverkehr vorsehe, würden sich erheblich geringere Schallimmissionen als bei einem typischen Viehhandelsbetrieb ergeben. Die projektbedingt zu erwartenden Luftschadstoff-Immissionen würden die derzeitige Immissionsbelastung an der nächstgelegenen Grundgrenze der revisionswerbenden Parteien nicht relevant verändern, die Immissionsgrenzwerte der „IG L“ würden eingehalten (wird näher ausgeführt). Humanmedizinisch würden die projektspezifischen Immissionen die wirkungsbezogenen Immissionsbereiche bezüglich Schallimmissionen deutlich unterschreiten, ebenso sei diesbezüglich bei den zu erwartenden Luftschafstoffen durch die Einhaltung der Grenzwerte auf keine erhebliche Belästigung oder Gesundheitsgefährdung zu schließen. Für das Baugrundstück gelte die seit 5. Oktober 2005 rechtswirksame näher bezeichnete Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 3 von „Grünland“ in „MB Eingeschränktes gemischtes Baugebiet unter Ausschluß betriebsfremder Wohnungen“.
7 Diese Feststellungen stützte das LVwG auf die Einsichtnahme in näher genannte Vorakten, eine Stellungnahme der Oberösterreichischen Wirtschaftskammer und die näher bezeichneten Gutachten der beigezogenen schalltechnischen, luftreinhaltetechnischen und humanmedizinischen Amtssachverständigen, wobei sich das LVwG insbesondere hinsichtlich der schalltechnischen und der luftreinhaltetechnischen Gutachten mit sämtlichen Einwendungen der revisionswerbenden Parteien im Hinblick auf den Unterschied zwischen einem typischen Viehhandelsbetrieb und dem Bauvorhaben ausführlich auseinandersetzte und abschließend würdigte.
8 Rechtlich beurteilte das LVwG den festgestellten Sachverhalt soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich dahingehend, dass das Mitspracherecht der Nachbarn gemäß § 31 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) auf die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der Widmungskategorie beschränkt sei, insoweit damit eine Immissionsbelastung verbunden sei. Das Bauvorhaben sei als Erweiterung des Viehhandelsbetriebes der erstmitbeteiligten Partei deren Viehhandelsbetrieb zuzuordnen (wird näher ausgeführt), weshalb zu prüfen sei, ob die Betriebstype eines Viehhandelsbetriebs aufgrund der mit einem solchen Betrieb typischerweise verbundenen Immissionen zulässigerweise in der Widmungskategorie „Gemischtes Baugebiet“ errichtet werden dürfe. In der aufgrund § 21 Abs. 3 Z 1 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) erlassenen Oö. Betriebstypenverordnung 2016 (Oö. BTypVO 2016) sei keine Betriebsart „Viehhandelsbetrieb“ angeführt, weshalb gemäß § 1 Abs. 3 Oö. BTypVO 2016 die Einordnung des Viehhandelsbetriebes auf der Grundlage der herkömmlichen Anlagen und Maschinen sowie der üblicherweise von ihm ausgehenden Emissionen eines typischen Viehhandelsbetriebes zu erfolgen habe. Nach Beiziehung des schalltechnischen Amtssachverständigen, der die Emissionen des Betriebes unter Heranziehung der Oö. Grenzwertverordnung (Hinweis auf VwGH 4.9.2001, 2000/05/0074) berechnet habe, habe sich das Zwischenergebnis gezeigt, dass aufgrund der typischerweise in der Nacht verursachten Lärmemissionen aus dem Stall und dem damit in Verbindung stehenden Werksverkehr auch vor 06.00 Uhr „ aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes ein typischer Viehhandelsbetrieb schon aus schalltechnischen Gründen nicht in der Widmungskategorie des Baugrundstückes ‚gemischtes Baugebiet‘ zulässig“ sei.
9 Mit § 2 Oö. BTypVO 2016 und § 21 Abs. 2a Oö. ROG 1994 bestünden aber Sondernormen, die die Zulässigkeit für grundsätzlich widmungswidrige Betriebstypen vorsehen würden, „wenn sich die Emissionen dieses Betriebs bzw. der projektgegenständlichen Betriebsteile wesentlich von der Betriebstype des Betriebes unterscheiden“ (Hinweis auf VwGH 26.9.2017, Ro 2015/05/0024). Aus diesem Grund sei das Bauvorhaben dahingehend geprüft worden, ob es sich emissionsseitig wesentlich von den festgestellten Emissionen eines typischen Viehhandelsbetriebes unterscheide, und, ob dieser Betriebsteil für sich als betriebstypischer Sonderfall aufgrund seiner Emissionen in der Widmungskategorie „Gemischtes Baugebiet“ zulässig sei. Das Projekt weise keinen Viehstall und keinen LKW Nachtverkehr auf und stelle deshalb einen betriebstypischen Sonderfall dar. Gemäß § 22 Abs. 5 Z 1 Oö. ROG 1994 diene das gemischte Baugebiet vorrangig der Aufnahme von Klein und Mittelbetrieben, die aufgrund des Betriebstyps die Umgebung nicht wesentlich störten. Die Beiziehung des schalltechnischen, luftreinhaltetechnischen und des humanmedizinischen Sachverständigen sei zur Abklärung der zu erwartenden Immissionen erfolgt. Das Ermittlungsverfahren habe in allen drei Bereichen ergeben, dass das projektierte Bauvorhaben als Teil des Viehhandelsbetriebs der erstmitbeteiligten Partei erheblich geringere Immissionen verursache als ein typischer Viehhandelsbetrieb und seine Umgebung nicht wesentlich stören werde. Die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien gemäß § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 hätten sich damit als unberechtigt erwiesen.
10 Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, das Wesen des Bauvorhabens hätte sich durch Erklärungen der Bauwerber zur Begrenzung der Immissionen durch das Projekt wesentlich geändert, führte das LVwG aus, dass eine wesentliche Änderung daraus nicht ersichtlich sei. Vielmehr dienten die vorgenommenen Projektänderungen der Begrenzung der vom Baugrundstück ausgehenden Immissionsbelastung zugunsten der revisionswerbenden Parteien als Nachbarn. Sache des Beschwerdeverfahrens sei auch vor dem LVwG, wie bereits vor der belangten Behörde, das Bauvorhaben des Neubaus einer Einstellhalle auf dem Baugrundstück. Die Projekterklärungen erwiesen sich damit gemäß § 13 Abs. 8 AVG auch als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig.
11 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, das LVwG habe die Einordnung des Bauvorhabens als eigenständig zu beurteilenden Teil eines bereits bestehenden Betriebes zu Unrecht vorgenommen, sei dabei von näher genannter Rechtsprechung zur Oö. BTypVO 2016 (bzw. zu ihrer Vorgängerverordnung, Oö. BTypVO 1997, sowie davor zur O.ö. Betriebstypenverordnung 1994 O.ö. BTypVO) abgewichen und habe die Einordnung unter § 2 Oö. BTypVO 2016 als Sonderfall fälschlicherweise vorgenommen, denn vielmehr liege eindeutig die Betriebstype „Lastfuhrwerksunternehmen“ vor. Weiters fehle trotz des aus Sicht der revisionswerbenden Parteien eindeutigen Wortlautes Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Betriebstype“ in § 22 Abs. 5 Z 1 Oö. ROG 1994, denn es sei auf eine konkrete Betriebstype, vorliegend „Viehhandelsbetrieb“, und nicht auf das konkret eingereichte Vorhaben abzustellen. Schließlich hätte es wesensändernde, das Projekt einschränkende Projektmodifikationen gegeben, die aufgrund der Zurückziehungsfiktion in einem solchen Falle eine Änderung der sachlichen Zuständigkeit mit sich gebracht hätten, weshalb das LVwG Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ersatzlos hätte beheben müssen.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Die Revision erweist sich als unzulässig:
16 Ist für ein Bauvorhaben eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, ist § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 zu beachten. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind im Baubewilligungsverfahren unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick etwa auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2021/05/0165, mwN).
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der von ihm entwickelten, auf die Rechtslage im Bundesland Oberösterreich anwendbaren „Betriebstypentheorie“ mehrfach festgehalten, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: „Gemischtes Baugebiet“) für die Baubehörde anders als für die Gewerbebehörde nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb ist. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine Betriebstype zu dienen, die nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutze vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesem Merkmale herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, mwN).
18 Die im Revisionsfall maßgebliche Oö. BTypVO 2016 schließt (als Nachfolgeverordnung der Oö. BTypVO 1997, und diese als Nachfolgeverordnung der am 1. September 1994 in Kraft getretenen O.ö. BTypVO) an die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte Betriebstypentheorie an und gibt der Baubehörde die zulässige Betriebstype in den einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes vor. Auch im Anwendungsbereich der insoweit sinngemäß unverändert gebliebenen Oö. BTypVO 2016 bedarf es daher eines Gutachtens eines Sachverständigen zur Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach für die jeweilige Widmungskategorie im Sinne der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung geeignet ist, dann nicht, wenn in einer der Anlagen zu der betreffenden Verordnung eine Einordnung von Betrieben gemäß § 1 leg. cit. erfolgt ist und sich der von der Baubehörde zu beurteilende Betrieb nicht als Sonderfall eines Betriebstypus im Sinne des § 2 leg. cit. darstellt (vgl. erneut VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, mwN).
19 Zur Beurteilung des Vorliegens eines Sonderfalles im Sinne von § 2 Oö. BTypVO 2016 ist ein Betrieb der zu beurteilenden Art typologisch (wozu in einem ersten Schritt die Kenntnis entsprechender, den gesamten Betriebsablauf umfassender Sachverhaltsgrundlagen erforderlich ist, vgl. dazu bereits VwGH 29.4.1997, 96/05/0210) dem bzw. den in Rede stehenden Betriebstyp(en) des jeweiligen Anhanges bzw. der gemäß § 1 (nunmehr) Abs. 2 leg. cit. als Grundlage für die Einordnung angenommenen Betriebstype als Vergleichsbetrieb(e) gegenüberzustellen (vgl. erneut VwGH 18.2.2021, Ra 2021/05/0019, mwN).
20 Das LVwG ist gemäß der oben dargestellten Rechtsprechung zu § 31 Abs. 6 Oö. BauO 2014 und zur Oö. BTypVO 2016 zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einer bestimmten Widmungskategorie, zur Einordnung eines Betriebs unter eine Betriebstype und zur Einholung von Sachverständigengutachten im Falle des Vorliegens eines Sonderfalls gemäß § 2 Oö. BTypVO 2016 vorgegangen, hat die dafür notwendigen Gutachten eingeholt, diese den Parteien zur Stellungnahme zugestellt, ergänzende Gutachten beschafft und die Gesamtheit der Ermittlungen einer umfassenden Beweiswürdigung unterzogen. Der Revision gelingt es mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Einordnung gemäß der Oö. BTypVO 2016 und der behaupteten mangelnden Widmungskonformität des Bauvorhabens vor dem Hintergrund des § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 nicht darzustellen, dass das LVwG von den oben dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
21 In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG könnte sich in diesem Zusammenhang nur dann ergeben, wenn das Verwaltungsgericht diese im Einzelfall vorgenommenen Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0190, mwN); die Revision wirft in ihrer Zulässigkeitsbegründung die sich in mehreren Punkten erkennbar auch gegen die Beweiswürdigung des LVwG wendet weder über den Einzelfall hinausreichende Fragen auf, noch liegen aufgrund ihres Vorbringens Anhaltspunkte dafür vor, dass dem LVwG eine krasse oder unvertretbare Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes unterlaufen wäre.
22 Soweit die Revision vermeint, es liege die Betriebstype „Lastfuhrwerkunternehmen“ vor, entfernt sie sich von den vom LVwG getroffenen Feststellungen und legt auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.
23 Auch mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Betriebstype“ in § 22 Abs. 5 Z 1 OÖ. ROG 1994, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, zumal die Revision selbst davon ausgeht, dass der Wortlaut der Norm und damit die Rechtslage eindeutig ist und sich das dazu erstattete Vorbringen erkennbar gegen die Einordnung des vorliegenden Bauvorhabens als Sonderfall gemäß § 2 Oö. BTypVO 2016 wendet, ohne auch in diesem Zusammenhang aufzuzeigen, dass das LVwG wie oben dargestellt von der zu dieser Norm ergangenen und oben dargestellten Rechtsprechung abgewichen wäre.
24 Hinsichtlich der von der Revision behaupteten Abweichung von Rechtsprechung zu § 13 Abs. 8 AVG durch wesensändernde Projektmodifikationen ist festzuhalten, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob ein Projekt nach einer Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG geändert hat, eine Beurteilung des Einzelfalles betrifft. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge auch insoweit nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. für viele etwa VwGH 3.2.2021, Ra 2021/05/0006, mwN). Weder hat das LVwG es verabsäumt, sich mit der Frage, ob eine wesentliche Projektänderung vorliegt, auseinanderzusetzen, noch ist vor dem Hintergrund der Revision zu erkennen, dass die Einschätzung des LVwG, wonach keine wesensändernden Projektmodifikationen vorliegen, unvertretbar wäre. Anzumerken ist hierbei auch, dass die bloße Tatsache einer mehrmaligen Projektmodifikation für sich allein genommen noch nicht zwangsläufig bewirkt, dass eine Sache im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG ihrem Wesen nach geändert wird.
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2024