Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der Z KG und 2. der D Z, BA, beide vertreten durch Dr. Siegfried Kainz, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 15. Dezember 2025, 405 3/1100/2/6 2025, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem Bebauungsgrundlagengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) wurde der Antrag der revisionswerbenden Parteien auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, mit welchem das Ansuchen der revisionswerbenden Parteien auf Abänderung der Bauplatzbewilligung vom 14. Juni (richtig: Oktober) 1986 für näher genannte Grundstücke in der KG. B. zurückgewiesen worden war, gemäß § 32 VwGVG als unbegründet abgewiesen und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei nicht rechtzeitig gestellt worden, weil die Bauplatzerklärung vom 14. Oktober 1986 auf Antrag des Vaters der Zweitrevisionswerberin erlassen worden und demnach bekannt gewesen sei. Die Bauplatzgröße zum damaligen Zeitpunkt (1986) ergebe sich auch zweifelsfrei aus der Bauplatzerklärung, sodass dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch inhaltlich kein Erfolg beschieden sei.
5Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 9.12.2025, Ra 2025/06/0299, Rn. 6 und 7, mwN).
6Den genannten Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht, weil nicht vorgebracht wird, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung stellen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar, sodass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt.
7Darüber hinaus stellt die Frage, ob die näheren Umstände betreffend die Bauplatzerklärung im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) eine solche der Beweiswürdigung dar. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 12.12.2022, Ra 2022/14/0320, Rn. 14, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung zeigt die Revision jedoch nicht auf.
8 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. März 2026
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