Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des O O, in F, gegen das am 17. Jänner 2024 mündlich verkündete und am 6. Februar 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten, KLVwG 2292/6/2023, betreffend eine Übertretung der Kärntner Bauordnung 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. September 2023 betreffend eine Übertretung des § 50 Abs. 1 lit. d Z 1 iVm § 51 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 als unbegründet ab und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die selbst verfasste Revision vom 5. März 2024.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. März 2024, Ra 2024/06/0050 5, stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber dieses Schreiben zur Behebung diverser Mängel binnen zwei Wochen zurück und wies darauf hin, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
4 Am 17. April 2024 brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
5 Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 14. Mai 2024, Ra 2024/06/0050 9, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung gemäß § 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO ab.
6 Zwar wurde der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 22. Mai 2024 neu zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 19.8.2021, Ra 2021/05/0094, mwN).
7 Diese Mängelbehebungsfrist ist aber verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.
8 Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Wien, am 20. Juni 2024
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