Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des B S in S, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. April 2021, Zl. LVwG S 362/001 2020, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheit einer Übertretung des AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers betreffend eine Übertretung des AWG 2002 als verspätet zurück und erklärte gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die selbst verfasste Revision vom 25. April 2021.
3 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. Mai 2021, Ra 2021/05/0094 3, stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber dieses Schreiben zur Behebung diverser Mängel binnen drei Wochen zurück und wies darauf hin, dass die Versäumung dieser Frist als Zurückziehung der Revision gelte.
4 Am 23. Mai 2021 brachte der Revisionswerber sowohl beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof als auch beim Verwaltungsgericht, das diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof weiterleitete, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
5 Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit hg. Beschluss vom 4. Juni 2021, Ra 2021/05/0094 6, wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ab.
6 Zwar wurde der Lauf der dreiwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 10. Juni 2021 neu zu laufen begonnen hat (VwGH 13.10.2020, Ra 2020/02/0171; 20.8.2019, Ra 2019/16/0083, jeweils mwN).
7 Diese Mängelbehebungsfrist ist aber verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.
8 Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Wien, am 19. August 2021
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