Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. inSembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der B S, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das am 22. Mai 2025 mündlich verkündete und mit 30. Mai 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-112/009/6119/2025-9, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 11. Februar 2025 erteilte die belangte Behörde „der*dem Eigentümer*in“ der Baulichkeit auf einem näher genannten Grundstück in 1220 Wien gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) den baupolizeilichen Auftrag, das ohne Bewilligung errichtete Gebäude in Holzbauweise im Ausmaß von ca. 30 m² binnen einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.
2 Aufgrund einer dagegen von der Revisionswerberin eingebrachten Beschwerde erließ die belangte Behörde in der Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 1. April 2025, in welcher sie den Spruch des baupolizeilichen Auftrages dahingehend abänderte, dass dieser gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien iVm § 129b Abs. 2 leg. cit. der Revisionswerberin erteilt wurde. Begründend führte die belangte Behörde dazu u.a. aus, die Revisionswerberin habe am 2. August 2021 und am 10. Februar 2022 Ansuchen um Baubewilligung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes eingebracht, die zurückgewiesen bzw. versagt worden seien. Obwohl die erforderliche Bewilligung für die Errichtung des Gebäudes nicht erteilt worden sei, sei das alte Bestandsgebäude abgetragen und von der Revisionswerberin ein neues Gebäude errichtet worden. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren sei die Liegenschaftseigentümerin (Anmerkung: die ÖBB-Infrastruktur AG) aufgefordert worden, bekanntzugeben, wer Eigentümer des Gebäudes sei. Die Grundeigentümerin habe dazu bekanntgegeben, dass die Revisionswerberin Eigentümerin der Baulichkeit sei. Aufgrund der Konstruktion des Gebäudes seien die Arbeiten zu dessen Abtragung in einem Zeitraum von zwei Wochen möglich, sodass die festgelegte Frist von drei Monaten mehr als ausreichend sei. Die Revisionswerberin brachte daraufhin einen Vorlageantrag ein.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung.
4 Begründend führte es dazu zusammengefasst aus, die verfahrensgegenständliche Liegenschaft stehe im Alleineigentum der ÖBB-Infrastruktur AG. Die Revisionswerberin sei Prekariumsnehmerin der Parzelle Nr. X dieser Liegenschaft. Bei einer Erhebung am 3. Februar 2025 sei durch ein Kontrollorgan der Magistratsabteilung 37 festgestellt worden, dass auf dieser Parzelle ein Haus, welches mit dem Plan des Versagungsbescheides vom 17. Mai 2022 übereinstimme, errichtet worden sei. Die Revisionswerberin sei Eigentümerin dieser Baulichkeit. Im „BauGis“ wie im angefochtenen Bescheid scheine der verfahrensgegenständliche Liegenschaftsteil als ONr. X auf. Es sei als erwiesen anzusehen, dass für dieses Bauwerk, welches jedenfalls nach dem 1. Mai 1997 errichtet worden sei, zum Zeitpunkt der Erteilung des bekämpften Bauauftrages keine Baubewilligung, sondern sogar eine Versagung vorgelegen habe und dass aufgrund dessen Errichtungszeitpunkt auch keine Sonderbaubewilligung iSd. § 71b der BO für Wien vorliegen könne. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien seien im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides daher gegeben gewesen. Hinsichtlich der festgesetzten Frist entspreche der Auftrag den Kriterien der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, da die Frist für die Entfernung des in Holzbauweise errichteten Gebäudes inklusive Installationen ausreiche.
5 Dagegen erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 2103/2025-8, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit weiterem Beschluss vom 2. Jänner 2026, E 2103/2025-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung zur Begründungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG abgewichen, indem es den Spruch bezüglich der korrekten Bezeichnung der verfahrensgegenständlichen Kleingartenparzelle und bezüglich der Angemessenheit einer dreimonatigen Frist für die Entfernung der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit unzureichend begründet habe. Die Revisionswerberin habe in der Beschwerde vorgebracht, dass für die Parzelle Nr. X ein Bestandsplan „mit einem Gartenhäuschen mit 40,87 m²“ vorliege, welcher das Häuschen der Revisionswerberin „folglich abdecken“ würde. Das Verwaltungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, weshalb „der Konsens“ für das bestehende Häuschen laut Bauakt nicht geeignet sein solle, das Gartenhäuschen der Revisionswerberin zu legalisieren. Außerdem habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, dass im Bauansuchen vom 10. Februar 2022 die Parzelle Nr. Y angegeben gewesen sei, die Behörde jedoch die offizielle Adresse mit der Orientierungsnummer X verwendet habe. Die Revisionswerberin habe weiters vorgebracht, dass eine Frist von drei Monaten für die Entfernung des gegenständlichen Häuschens nicht ausreichend sei, da der Abbruch, insbesondere aufgrund der vorhandenen Anschlüsse und der Senkgrube, technisch aufwendig sei und des Einsatzes eines Professionisten bedürfe. Die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes entbehre jeglicher Grundlage zum Zeitraum der Durchführbarkeit. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht „auf die unterschiedlichen Nummerierungssysteme“ nicht eingegangen sei, sei letztendlich nicht klar, auf welche Parzelle sich der Abbruchauftrag im Spruch beziehe, weshalb dieser nicht ausreichend konkretisiert sei; auch dadurch liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 4.3.2024, Ra 2024/06/0027, 0028, mwN).
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Im Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber dabei konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, reicht dabei nicht aus (vgl. für viele etwa VwGH 3.9.2025, Ra 2025/06/0232, mwN).
13 Die vorliegende Revision entspricht schon den genannten Anforderungen nicht. Die Zulässigkeitsbegründung stellt der Sache nach weitestgehend Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) dar. Soweit unter Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Verstoß gegen die Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse bzw. gegen die ausreichende Konkretisierung von baupolizeilichen Aufträgen behauptet wird, ist dieses behauptete Abweichen nicht im Sinn der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt und es wird auch nicht vorgebracht, welche konkrete-nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete-Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Rechtsfrage nämlich nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern-diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. für viele nochmals etwa VwGH 3.9.2025, Ra 2025/06/0232, mwN).
15 Im Übrigen tritt die Revisionswerberin in den Zulässigkeitsgründen der Revision weder der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass sie Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen, etwa 30 m² großen Baulichkeit ist, noch, dass ihr im Jahr 2022 von der belangten Behörde bescheidmäßig die Baubewilligung für diese Baulichkeit versagt worden war, entgegen. Vor diesem Hintergrund ist der dem Verwaltungsgericht in den Zulässigkeitsgründen vorgeworfene Verstoß gegen die Begründungspflicht im Zusammenhang mit dem behaupteten Vorliegen einer Baubewilligung nicht ersichtlich: Weder wird mit dem Hinweis auf einen (Anmerkung: nach dem Inhalt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht aus dem Jahr 1999 stammenden) „Bestandsplan mit einem Gartenhäuschen mit 40,87 m²“ nämlich das Vorliegen einer Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Gebäude behauptet, noch ist den Zulässigkeitsgründen der Revision zu entnehmen, inwiefern sich der ins Spiel gebrachte Bestandsplan in zeitlicher Hinsicht überhaupt auf das von der Revisionswerberin errichtete Gebäude mit einer Größe von etwa 30 m² beziehen könnte.
16 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass eine Frist für die Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages angemessen ist, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (vgl. etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2024/05/0127, mwN). Mit dem Verweis in den Zulässigkeitsgründen der Revision auf eine „technische Aufwendigkeit“ des angeordneten Abbruches wird nicht dargelegt, dass die Abtragung der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit binnen der gesetzten Frist technisch nicht durchführbar sei.
17 Schließlich beziehen sich sowohl der baupolizeiliche Auftrag der belangten Behörde als auch das angefochtene Erkenntnis, ebenso wie der im vorgelegten Verfahrensakt aufliegende Versagungsbescheid vom 17. Mai 2022 auf die Parzelle Nr. X der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Inwiefern diesbezüglich eine nicht ausreichende Konkretisierung des Abbruchauftrages vorliegen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
18 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2026
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