Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der C K, 2. der E K, 3. der M K, 4. der G B, 5. des P H und 6. des P H, alle vertreten durch MMMag. Alfred Krenn, LL.M., Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. Dezember 2025, 1. VGW-111/078/5585/2024-7, VGW-111/078/6033/2024, 2. VGW-111/078/5587/2024, VGW-111/V/078/6034/2024, 3. VGW-111/078/5588/2024, VGW-111/V/078/6035/2024, 4. VGW-11/078/5591/2024, VGW-111/V/078/6037/2024, 5. VGW-111/078/5592/2024, VGW-111/V/078/6038/2024, und 6. VGW-111/078/5595/2024, VGW-111/V/078/6039/2024, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht: 1. Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 10. Bezirk, 2. Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: Mag. F T; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Nachbarbeschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen einen Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 10. Bezirk vom 19. Oktober 2023, mit welchem gemäß § 69 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) eine näher beschriebene Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes für zulässig erklärt worden war sowie gegen eine der mitbeteiligten Partei für ein näher beschriebenes Bauvorhaben auf einem näher bezeichneten Grundstück in 1100 Wien erteilte Baubewilligung des Magistrates der Stadt Wien vom 11. März 2024 nach Durchführung einer mehrmals fortgesetzten mündlichen Verhandlung mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab (I. und II.) und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (III.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf inhaltliche und sohin ordentliche Behandlung ihrer Beschwerden vom 10.4.2024 gegen den Bescheid vom 11.3.2024 [...] betreffend Erteilung einer Baubewilligung gemäß Bauordnung für Wien und gegen den Bescheid vom 19.10.2023 [...] verletzt, und ficht aus diesem Grund das revisionsgegenständliche Erkenntnis zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnis an“ (Fehler im Original). Weiters wird ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115, mwN).
6 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung können die revisionswerbenden Parteien fallbezogen nicht verletzt sein, wurden doch ihre Beschwerden gegen die Bescheide des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 10. Bezirk vom 19. Oktober 2023 sowie gegen den Baubewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. März 2024 mit dem angefochtenen Erkenntnis jeweils nach inhaltlicher Prüfung abgewiesen und somit jeweils eine Sachentscheidung getroffen (vgl. etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095, 25.10.2022, Ra 2022/06/0229, oder auch 18.6.2020, Ra 2020/10/0067, jeweils mwN).
7 Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhalts dargetan, in welchem konkreten, Nachbarn durch die BO für Wien (vgl. insbesondere § 134a leg. cit.) eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht die revisionswerbenden Parteien durch die angefochtene Entscheidung verletzt seien (vgl. etwa VwGH 8.10.2024, Ra 2024/05/0117, mwN). Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung eines Aufhebungsgrundes (vgl. nochmals etwa VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095).
8 Die Revision erweist sich somit schon mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß§ 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Im Übrigen wird auch in den Zulässigkeitsausführungen der Revision ein Bezug der dort angesprochenen Fragen zu einem den Nachbarn durch die BO für Wien eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht nicht hergestellt. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern das Schicksal der vorliegenden Nachbarrevision von den in den Zulässigkeitsgründen angesprochenen Fragen abhängen sollte. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision findet sich darüber hinaus über weite Strecken wortident in den mit „5. Revisionsgründe“ betitelten Ausführungen wieder und ist mit den weiteren Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht (vgl. dazu für viele etwa 29.1.2026, Ra 2026/05/0001, mwN).
Wien, am 28. Mai 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden