Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. XX, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Oktober 2025, Zl. VGW-103/040/6832/2025-16, betreffend Entziehung eines Waffenpasses sowie Anträge nach dem Waffengesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entzog das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber-im Wege der Abweisung seiner Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 2025-gemäß § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) dessen Waffenpass und wies seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen Schalldämpfer gemäß § 17 Abs. 3 WaffG sowie jenen auf Erweiterung des Waffenpasses um eine weitere Schusswaffe der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 2 WaffG ab. Es sprach weiters aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
2 Als Sachverhalt stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber Inhaber eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B sei. In der Zeit vom 13. bis 17. November 2023 sei in ein (nicht ständig bewohntes) Haus des Revisionswerbers eingebrochen worden, und es seien neben zahlreichen Wertgegenständen eine auf den Revisionswerber registrierte Faustfeuerwaffe gestohlen worden. Diese Waffe sei samt Magazin in einem Waffenkoffer verwahrt gewesen, dieser wiederum in einem Sekretär versperrt. In diesem Sekretär hätten sich zwei weitere Waffenkoffer befunden, in einem davon eine Gaspistole, der andere sei leer gewesen. Der Revisionswerber sei zunächst irrtümlich davon ausgegangen, dass nicht die Faustfeuerwaffe, sondern die Gaspistole gestohlen worden sei. Er habe sie weder in der zunächst der Exekutive übermittelten Liste der gestohlenen Gegenstände, noch in drei Nachtragsmeldungen angeführt. Bei seiner Befragung am 25. November 2023 habe er weder den Verlust der Faustfeuerwaffe noch den von ihm angenommenen Diebstahl der Gaspistole erwähnt.
3 Den Verlust der Faustfeuerwaffe habe der Revisionswerber erst am 17. Juni 2024 der Exekutive angezeigt. Er habe dies damit begründet, dass er die seiner irrtümlichen Meinung nach gestohlene Gaspistole mit der Faustfeuerwaffe verwechselt habe und er mit dieser von November bis April nie auf den Schießstand gehe. Da er diese Waffe wegen ihrer Größe nicht zu seinem täglichen Schutz mitführe, habe sich der „Suchirrtum“-so der Revisionswerber-erst im Juni 2024 manifestiert. Erst nach Nachschau in seiner Wohnung und der Kanzlei, ob die Faustfeuerwaffe vielleicht dort verwahrt sei, habe er Anzeige über den Verlust erstattet. Dass die Faustfeuerwaffe mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Einbruchsdiebstahl im November 2023 gestohlen worden sei, habe die Behörde daher erst mit sieben Monaten Verspätung erfahren.
4 In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 25 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG in der Fassung BGBl. I Nr. 211/2021, dass eine waffenrechtliche Urkunde zu entziehen sei, wenn ihr Inhaber nicht mehr verlässlich sei, und dass ein Mensch u.a. nur dann verlässlich sei, wenn keine Tatsache die Annahme rechtfertige, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung sei jedoch nach § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
5 Es referierte in der Folge ausführlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 2020, Ra 2019/03/0158, „in einem ähnlichen Fall“ zur Frage der Verlässlichkeit bei Unwissenheit über den Verwahrungsort einer Faustfeuerwaffe nach einem Einbruchsdiebstahl. Dort war das angefochtene Erkenntnis aufgehoben worden, weil besondere Umstände vorgelegen seien, die eine Anwendung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG nahegelegt hätten, das Verwaltungsgericht diese Norm aber nicht in seine Erwägungen einbezogen hatte. Der dort festgehaltene Sachverhalt gleiche insofern dem vorliegenden, als beide Waffenurkundeninhaber nach einem Einbruchsdiebstahl über den Verwahrungsort einer Faustfeuerwaffe geirrt hätten.
6 Die Fälle unterschieden sich aber in zwei maßgeblichen Punkten. Während dort der Waffenurkundeninhaber irrtümlich von einem Diebstahl der Faustfeuerwaffe ausgegangen sei, obwohl diese tatsächlich in einem Safe an einem anderen Wohnsitz sicher verwahrt gewesen sei, und er diesen Irrtum nach wenigen Tagen (wenn auch auf Nachfrage der Behörde) aufklären habe können, habe der Revisionswerber hier irrtümlich angenommen, dass die Faustfeuerwaffe in seinem Haus verwahrt gewesen sei, obwohl diese tatsächlich gestohlen und damit in Händen eines Unbefugten gewesen sei, und habe diesen Irrtum erst nach rund sieben Monaten bemerkt. Die Folgen der Unwissenheit bzw. Sorglosigkeit in der Verwahrung seien daher keinesfalls unbedeutend. Sei es doch der Waffenbehörde und damit den Sicherheitsbehörden über einen langen Zeitraum unbekannt gewesen, dass sich eine Faustfeuerwaffe in unbefugten Händen befinde, sodass auch keine Sachfahndung veranlasst habe werden können.
7 Hinzu komme, dass von einem geringen Verschulden nicht gesprochen werden könne, wenn ein Waffenpassinhaber auch unter Berücksichtigung der Stresssituation nach einem Einbruchsdiebstahl seine Schusswaffe der Kategorie B nicht von einer Gaspistole unterscheiden könne und den Verlust erst nach über sechs Monaten bemerke. Das Verschulden des Revisionswerbers liege nicht (allein) darin, dass er in einer Stresssituation nach einem Einbruchsdiebstahl in seinem Haus, in welchem eine große Unordnung geherrscht habe und zahlreiche Laden und Schachteln offen herumgelegen seien, nicht sogleich den Verlust der Faustfeuerwaffe bemerkt und diese mit seiner Gaspistole verwechselt habe, sondern darin, dass er im Nachhang zur Anzeige zwar akribisch alle gestohlenen Wertgegenstände aufgelistet und diese der Behörde in insgesamt drei Nachtragsmeldungen bekanntgegeben habe, sich als Waffenpassinhaber aber um den Waffenbesitzstand nicht näher gesorgt und über einen Zeitraum von sieben Monaten (Mitte November bis Mitte Juni) nicht bemerkt habe, dass die Faustfeuerwaffe gestohlen worden sei. Waffenrechtlich bedenklich sei es auch, dass der Revisionswerber auch den von ihm irrtümlich angenommenen Diebstahl der Gaspistole nicht der Behörde gemeldet habe. Einem verlässlichen Waffenbesitzer sei es zuzumuten, sich davon zu überzeugen, wo sich seine Waffen befinden und diesen Besitzstand präsent zu haben.
8 Beim Revisionswerber bestehe daher die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht (mehr) und der Ausnahmegrund des § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG liege nicht vor.
9 Mangels Verlässlichkeit bedürfe es auch keiner weiteren Begründung zur Versagung einer Ausnahmegenehmigung für einen Schalldämpfer und einer Erweiterung des Waffenpasses auf insgesamt drei Stück Schusswaffen der Kategorie B. Zu beiden Anträgen wären jedoch die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht vorgelegen.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Die Revision macht (auch nach ihrem Revisionspunkt) ausschließlich eine fehlerhafte Anwendung des § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG (in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung vor der Änderung des WaffG mit BGBl. I Nr. 56/2025) geltend. Nach dieser Bestimmung ist von der Entziehung eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
15 Ihre Zulässigkeit stützt die Revision darauf, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 2. April 2020, Ra 2019/03/0158, abgewichen sei. Demnach sei bei der Prüfung des Ausnahmetatbestandes nicht schematisch vorzugehen, sondern es seien insbesondere situative Belastungsmomente und deren Auswirkungen auf die subjektive Vorwerfbarkeit zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dabei nicht auf die Dauer eines Irrtums oder die Zeitspanne bis zu dessen Aufdeckung abgestellt, sondern auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche das Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Die erhebliche Rechtsfrage sei demnach, ob der Ausnahmetatbestand des § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG bei einem durch Einbruchsdiebstahl verursachten Irrtum über den Verwahrungsort einer Schusswaffe unter außergewöhnlicher psychischer Belastung des Berechtigten bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil der Irrtum erst nach mehreren Monaten erkannt wurde, oder ausschließlich auf das Vorliegen geringfügigen Verschuldens unter Berücksichtigung der konkreten Belastungssituation abzustellen sei.
16 Damit gelingt es der Revision jedoch nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von der sie abhinge:
17 Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof auch im angeführten Erkenntnis nicht abschließend zum Ergebnis gekommen ist, dass der Ausnahmetatbestand des § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG erfüllt war, hat bereits das Verwaltungsgericht auf wesentliche Unterschiede zwischen dem dort zu Grunde liegenden Sachverhalt und dem vorliegenden Fall hingewiesen: Nämlich dass einerseits dort die betreffende Waffe nur irrtümlich als gestohlen gemeldet worden, hier aber tatsächlich (unbemerkt) verlustig gegangen ist, und dass andererseits die Zeitspanne bis zum Erkennen des Irrtums dort wenige Tage im Vergleich zu hier sieben Monaten betrug. Auch hat das Verwaltungsgericht-entgegen dem Revisionsvorbringen-bei der Prüfung des Verschuldens des Revisionswerbers nicht nur auf die Zeitspanne bis zur Aufklärung des Irrtums, sondern auch auf weitere Aspekte (wie etwa das Nichtbemerken des Fehlens der Faustfeuerwaffe trotz Erstattung mehrerer Nachtragsanzeigen zu Vermögensgegenständen, die Verwechslung der Faustfeuerwaffe mit einer Gaspistole sowie die Nichtangabe der irrtümlich als gestohlen vermuteten Gaspistole) Bedacht genommen.
18 Überdies ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Absehen von einer ansonsten auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung auszusprechenden Entziehung nach dem Gesetz geringfügiges Verschulden, bloß unbedeutende Folgen und die fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands voraussetzt; die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0034, Pkt. 2.4.).
19 Die Zulässigkeitsbegründung befasst sich jedoch (wie auch die formulierte Rechtsfrage) nahezu ausschließlich mit dem nach Ansicht des Revisionswerbers bloß geringfügigen Verschulden. Hingegen tritt sie den ausdrücklichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes zu den nicht bloß unbedeutenden Folgen-insbesondere die monatelange Verzögerung für die Möglichkeit der Einleitung einer Sachfahndung-mit der bloßen These, „die Folgen sind völlig unbedeutend, weil die Waffe weg ist“, nicht nachvollziehbar entgegen.
20 Weil somit selbst eine Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes in der Frage des Verschuldens, wie sie in der Revision behauptet wird, für sich noch nicht zur Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG (in Fassung vor der Änderung des WaffG mit BGBl. I Nr. 56/2025) führen würde, hängt die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage nicht ab.
21 Hinsichtlich der Abweisung der Anträge des Revisionswerbers (Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und Erweiterung des Waffenpasses) enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen.
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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