Das Absehen von einer ansonsten auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung auszusprechenden Entziehung setzt nach dem Gesetz geringfügiges Verschulden, bloß unbedeutende Folgen und die fristgerechte Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands voraus; die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Selbst wenn also die nicht ordnungsgemäße Verwahrung keine Folgen nach sich gezogen hat und der ordnungsgemäße Zustand umgehend hergestellt wurde, ist zu entziehen, wenn der Sorgfaltsverstoß nicht als bloß geringfügig zu qualifizieren ist (die Entziehung nach § 25 Abs 3 WaffG 1996 stellt keine Ermessensentscheidung dar).
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