Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi-Fè, über die Revision des W E, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20. November 2025, LVwG 30.15-2310/2025-30, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde wegen 1. der Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2f StVO, 2. der Übertretung des § 102 Abs. 4 KFG gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG sowie 3. der Übertretung des § 18 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 2c Z 4 StVO jeweils eine Geld-bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Konkret wurde dem Revisionswerber vorgeworfen: 1. Er habe am Tatort zur Tatzeit die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 62 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei; 2. Er habe am Tatort zur Tatzeit als Lenker des Fahrzeuges durch das Durchdrehenlassen der Antriebsräder ungebührlichen Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, sowie 3., dass er am Tatort zur Tatzeit zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten habe, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, wobei er auf Höhe von Strkm 7.9 auf dem ersten Fahrstreifen fahrend bei einer Geschwindigkeit von ca. 60-65 km/h zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Abstand von weniger als einer Fahrzeuglänge eingehalten habe. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei Zulassungsbesitzer eines näher bezeichneten PKW. An einem bestimmten Tag sei der Revisionswerber gemeinsam mit seinem Sohn im Ortsgebiet von K. unterwegs gewesen, wobei der Sohn den PKW mit dem Kennzeichen X. gelenkt habe. Beide Lenker hätten die dort zweispurige B 116 in Fahrtrichtung K. befahren, wobei der Revisionswerber den ersten Fahrstreifen und der Sohn den zweiten Fahrstreifen befahren habe. Vor der durch eine Ampel geregelten Kreuzung auf Höhe von Strkm 8,750 seien die beiden Fahrzeuge wegen des Rotlichtes als erste KFZ unmittelbar vor der dort befindlichen Haltelinie zum Stillstand gekommen. Während der Rotlichtphase habe der Revisionswerber die vordere Seitenscheibe seines KFZ geöffnet und mit seinem Sohn ein Gespräch geführt, wobei er auch mit dem Arm gestikuliert habe. Dies sei von der Besatzung der Zivilstreife, welche ebenfalls aufgrund des Rotlichtes unmittelbar hinter dem PKW des Sohnes auf dem zweiten Fahrstreifen gestanden sei, beobachtet worden. Das Polizeifahrzeug sei von B. gelenkt worden und sei mit einem geeichten Tachometer mit Videoaufzeichnung ausgestattet gewesen. Als die Ampel daraufhin auf grün umgeschaltet habe, hätten beide Lenker ihre KFZ äußerst stark beschleunigt und die Antriebsräder laut quietschend durchdrehen lassen. Dieses Geräusch sei sowohl für den Lenker als auch den Beifahrer der Zivilstreife deutlich wahrnehmbar gewesen, weil diese das Fenster des Polizeifahrzeuges geöffnet gehabt hätten, um das Gespräch der beiden Lenker vor ihnen mitzuhören, weil sie den Eindruck gehabt hätten, dass die beiden Fahrer sich für ein Straßenrennen verabreden würden. Beide Lenker hätten danach ihre KFZ parallel fahrend äußerst stark beschleunigt. Auf Höhe von Strkm 8,3 habe ein Fußgänger Mühe gehabt, die Fahrbahn vor den heranrasenden Fahrzeugen zu überqueren und habe dazu die Fahrbahn im Laufschritt übersetzen müssen. Der Lenker der Zivilstreife habe aufgrund der Begleitumstände-offensichtlich stattfindendes Wett-und Beschleunigungsrennen im Ortsgebiet auf zwei Fahrstreifen-die Verfolgung aufgenommen, wobei die Fahrgeschwindigkeit des Polizeifahrzeuges durch Aufzeichnen und Ablesen von der geeichten Geschwindigkeitsvideomessanlage im Dienstfahrzeug festgestellt worden sei. Bevor sowohl der Revisionswerber und sein Sohn als auch das nachfolgende Polizeifahrzeug die Geschwindigkeit im Herannahen an die nächste ampelgeregelte Kreuzung ihre Fahrgeschwindigkeit hätten reduzieren müssen, weil die Ampel rot angezeigt habe, sei bei einer Nachfahrt der Zivilstreife in annähernd gleichem Abstand auf einer Strecke von mindestens 105 m von der geeichten Geschwindigkeitsvideomessanlage des Polizeifahrzeugs eine Fahrgeschwindigkeit von bis zu 118 km/h aufgezeichnet worden. Diese Geschwindigkeit sei dem Revisionswerber in weiterer Folge abzüglich einer Messtoleranz von 5 % als tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 112 km/h zur Last gelegt worden.
3 Nach dem Passieren der Kreuzung sei das Straßenrennen von der Besatzung der Zivilstreife unter Verwendung der Einsatzsignale (Blaulicht am Dienst-KFZ und beleuchteter Anhaltestab) beendet worden. Aufgrund der Aufforderung zum Anhalten habe der Sohn des Revisionswerbers mit seinem Fahrzeug auf den ersten Fahrstreifen der B 116 gewechselt und sich dort vor dem unmittelbar hinter ihm fahrenden Revisionswerber eingereiht. Trotz dieses Spurwechsels des Sohnes habe der Revisionswerber seine Fahrgeschwindigkeit zunächst nicht reduziert und auf der B 116 auf Höhe der Strkm 7,9 auf dem ersten Fahrstreifen fahrend bei einer Geschwindigkeit von ca. 60-65 km/h einen Abstand von weniger als einer Fahrzeuglänge zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug des Sohnes eingehalten. Diese Unterschreitung des Sicherheitsabstandes sei ebenfalls zur Anzeige gebracht worden. Anlässlich der nachfolgenden Anhaltung habe sich der Revisionswerber aggressiv und uneinsichtig gezeigt und den Vorfall bagatellisiert. Das Verwaltungsgericht habe einen Sachverständigen mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt.
4 Das Verwaltungsgericht setzte sich in seiner Beweiswürdigung umfassend mit den in den Verhandlungen getätigten Aussagen sowie dem eingeholten Sachverständigengutachten und dessen Erörterung auseinander und folgte mit näherer Begründung insbesondere den Ausführungen des Sachverständigen. Es kam in der Folge rechtlich zu dem Schluss, dass der Revisionswerber die angelasteten Übertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten habe. Zuletzt begründete es die Strafbemessung sowie die Änderung des anzuwendenden Strafsatzes hinsichtlich der dritten Übertretung.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 16. Juni 2026, E 1/2026-5, ablehnte und sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
6 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Diese erweist sich als unzulässig.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der ersten Übertretung vor, er habe die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht um mehr als 60 km/h überschritten, sodass er nicht gemäß § 99 Abs. 2f StVO zu bestrafen sei. Die im Einsatzfahrzeug verbaute Anlage habe die Geschwindigkeit des Behördenfahrzeuges gemessen, nicht aber jenes Fahrzeuges, das davor gefahren sei; dieses sei im Übrigen das Fahrzeug seines Sohnes gewesen. Im Verfahren seien diverse Lichtbilder vorgelegt worden, die die gefahrene Geschwindigkeit zeigten; auf Lichtbild 9 seien bereits Bremsleuchten seines Fahrzeuges erkennbar, die Geschwindigkeit des Behördenfahrzeuges habe 118 km/h betragen, woraus sich unter Abzug der Toleranz seine Geschwindigkeit errechne. Entscheidend sei somit, ob das Fahrzeug des Revisionswerbers zwischen den Lichtbildern 8 und 9, somit den Eigengeschwindigkeiten des Behördenfahrzeuges von 115 km/h und 118 km/h, trotz aufleuchtender Bremslichter noch beschleunigt worden sei. Zur Möglichkeit der Beschleunigung habe der Sachverständige ausgesagt, es könne in technischer Hinsicht ein bremsbereites Fahren der Grund hiefür sein. Diese Ausführungen seien im Erkenntnis übergangen worden. Der Sachverständige habe ausgeführt, es gebe kein Beweisergebnis, dass der Revisionswerber tatsächlich bremsbereit gefahren sei. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes sei daher mangelhaft, weil nicht zu allen Beweisergebnissen Stellung genommen worden sei; deshalb sei die Beweiswürdigung unvertretbar.
12 Dazu ist auszuführen, dass vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vorläge, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN).
13 Dass die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene, sich mit den vorliegenden Zeugenaussagen und dem Gutachten des Sachverständigen auseinandersetzende Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen wurde, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen und bewertete dessen Ausführungen als schlüssig. Der Revisionswerber sei diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit der Behauptung, die Ausführungen des Sachverständigen würden ignoriert, wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
14 Zur Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf die zweite Übertretung bringt der Revisionswerber vor, er habe die Übertretung bestritten, weil diese technisch aufgrund des Allradantriebes nicht möglich sei. Der Sachverständige habe dazu ausgeführt, dass er seine Ausführungen im Gutachten aufrechterhalte; ASR und ESP griffen erst, nachdem der Schlupf eingetreten sei, mit einer zeitlichen Verzögerung. In dieser kurzen Zeit sei das entsprechende Geräusch akustisch wahrnehmbar. Die Ausführungen zur Dauer seien im Erkenntnis übergangen worden, obwohl sie geeignet seien, die Behauptung, der Revisionswerber habe die Antriebsräder seines Fahrzeuges durchdrehen lassen, zu widerlegen.
15 Auch diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht sowohl den Ausführungen des Sachverständigen mit der Begründung folgte, dessen Gutachten sei diesbezüglich schlüssig und einwandfrei, als auch den übereinstimmenden Zeugenaussagen, wonach das Fahrzeug des Revisionswerbers derartige Fahrgeräusche verursacht habe. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
16 Zur Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf die dritte Übertretung führt der Revisionswerber aus, der Tatort sei nicht entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, weil ihm lediglich ein Punkt angelastet worden sei, weshalb die Tatortumschreibung fehle. Es sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten.
17 Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort-und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0159, mwN).
18 Im vorliegenden Fall konnte dem Revisionswerber als Beschuldigten nicht zweifelhaft sein, welche konkrete Tat ihm vorgeworfen wurde. Er erstattete im gesamten Vorbringen auch zum dritten Spruchpunkt ein umfangreiches Vorbringen. Mit den allgemeinen Behauptungen im Zulässigkeitsvorbringen wird ebensowenig aufgezeigt, dass der Tatort mit der Bezugnahme auf die Höhe des Straßenkilometers sowie durch die zusätzliche Angabe des Fahrstreifens und des gehaltenen Abstandes nicht ausreichend bestimmt gewesen sei und eine Gefahr der Doppelverfolgung oder der Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Revisionswerbers vorläge.
19 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2026
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