Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des S, vertreten durch Mag. Zoheir Al-Zaher, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Februar 2026, VGW-031/108/1635/2026-5, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber wurde mit den hier relevanten und trennbaren (vgl. zur getrennten Überprüfung der Zulässigkeit einer Revision bei trennbaren Absprüchen etwa VwGH 8.5.2026, Ra 2026/02/0074, mwN) Spruchpunkten 4., 5. und 7. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 9. Dezember 2025 wegen drei Übertretungen der StVO, nämlich 1. des § 8 Abs. 4 StVO, 2. des § 52 lit. a Z 14 StVO und 3. des § 97 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a und j StVO zur Zahlung von drei Geldstrafen in der Höhe von zu 1. € 76,--, zu 2. € 76,--und zu 3. € 80,--verpflichtet; weiters wurden drei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als verspätet zurück.
3 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,--und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,--verhängt wurde.
4 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil § 99 Abs. 3 StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,--sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 27.2.2026, Ra 2025/02/0230). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretungen der StVO jedoch nicht vorgesehen.
5 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen-wie hier die Zurückweisung einer Beschwerde-, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 16.5.2024, Ra 2024/02/0084, mwN).
6 Soweit sich die Revision gegen die Bestrafungen des Revisionswerbers nach dem Sicherheitspolizeigesetz und nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz richtet, haben darüber die dafür zuständigen Senate des Verwaltungsgerichtshofes gesondert zu entscheiden.
Wien, am 29. Juni 2026
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