Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des S in B, vertreten durch Dr. Josef Deimböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wiesingerstraße 3/13, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. November 2023, LVwG S 832/001 2023, betreffend Übertretungen des KFG und der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha),
I. den Beschluss gefasst:
Der Antrag der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des vor dem Landesverwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 1. März 2023 (Bestrafung wegen Übertretung der StVO) richtet:
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 1. März 2023, mit dem über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 134 Abs. 1 KFG gemäß § 134 Abs. 1 und 1b KFG eine Geldstrafe von € 300, (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) (Spruchpunkt 1.) sowie wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 200, (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) (Spruchpunkt 2.) verhängt worden waren, erhobene Beschwerde des Revisionswerbers zurück.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
3 Mit dem zugrundeliegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurde der Revisionswerber wegen einer Übertretung des KFG sowie einer Übertretung der StVO bestraft. Dabei handelt es sich um trennbare Absprüche. Liegen solche vor, ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2022/02/0170, mwN).
Zu I.
4 Soweit die belangte Behörde als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht i.S. des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG in ihrer Revisionsbeantwortung selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stellt, ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes der belangten Behörde am 23. November 2023 zugestellt wurde; der in der mit 29. April 2024 datierten Revisionsbeantwortung gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen ist damit jedenfalls verspätet, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. z.B. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/02/0009, mwN).
5 Soweit sich die Revision gegen den angefochtenen Beschluss betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses (Bestrafung wegen Übertretung der StVO) richtet, ist auszuführen:
6 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
7 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 7a StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 200, (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726, beträgt und die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/02/0147 , mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, wie die Zurückweisung einer Beschwerde (vgl. etwa VwGH 10.10.2014, Ra 2014/02/0093 ; VwGH 26.1.2022, Ra 2022/09/0009).
8 Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde entschieden hat, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig,
Zu II.
9 Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses (Bestrafung wegen Übertretung des KFG) richtet, gleicht der Revisionsfall in allen entscheidungswesentlichen Sach und Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 18. April 2024, Ra 2024/02/0049, zugrunde lag.
10 Aus den in jenem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war daher auch der hier vorliegende angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, soweit damit die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
11 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG abgesehen werden.
12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Mai 2024
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