Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des T P, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. November 2025, LVwG 607812/4/RK/FE, betreffend Übertretung der StVO und Versagung der Verfahrenshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Über den Revisionswerber wurde mit näher bezeichnetem Straferkenntnis der belangten Behörde wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) mit dem in Revision gezogenen Beschluss als unzulässig zurück. Unter einem wies es den Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Verteidigers ab. Schließlich sprach es aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
3Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750, und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400, verhängt wurde.
4 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu, weil § 99 Abs. 3 StVO eine Geldstrafe bis zu € 726,sowie im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen normiert. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 18.11.2025, Ra 2025/02/0206). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
5Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen somit auch die vorliegende Abweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 24.9.2025, Ra 2025/02/0165, mwN).
6Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängelzur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. erneut VwGH 24.9.2025, Ra 2025/02/0165, mwN).
Wien, am 27. Februar 2026
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