Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Mag. Schindler und den Hofrat Mag. Schartner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des L W, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 28. Oktober 2025, 405-4/6678/1/56-2025, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurden über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde wegen Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO (Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses) und einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO (Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkentnisses) zwei Geld-und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht ging erkennbar von einer Kollision mit Sachschaden aus. Es stellte dazu fest, der Revisionswerber habe zur Tatzeit am Tatort mit einem näher bezeichneten Kraftfahrzeug begonnen, rückwärts aus einem Parkplatz auszuparken. Als er hinter seinem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug stehend wahrgenommen habe, habe er unverzüglich angehalten.
3 Die Bremsung könne auch durch das automatische Bremssystem des Fahrzeugs des Revisionswerbers ausgelöst worden sein. Nachdem der Revisionswerber sein Fahrzeug wieder in die ursprüngliche Parkposition gebracht habe, sei er ausgestiegen. Der andere Lenker habe ihm in gebrochenem Englisch sowie durch Handzeichen zu verstehen gegeben, dass sich die Fahrzeuge „sehr nahegekommen“ seien, weshalb sie beide Fahrzeuge auf Schäden besichtigt, aber keine festgestellt hätten. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe es geregnet, weshalb beide Fahrzeuge nass gewesen seien. Der Revisionswerber habe dem anderen Beteiligten den Zulassungsschein seines Fahrzeugs gezeigt, den dieser mit seinem Mobiltelefon fotografiert sowie die vom Revisionswerber bekannt gegebene private E-Mail-Adresse notiert habe. Rund zwei Stunden später habe der andere Lenker bei der Polizei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden gemeldet. Das Verwaltungsgericht traf in der Folge Feststellungen zu den nachträglich hervorgekommenen Sachschäden an den beteiligten Fahrzeugen. Am Fahrzeug des Revisionswerbers hätten sich geringfügige Schleifspuren an der hinteren Stoßstange befunden. Die Beschädigung am eigenen Fahrzeug sei für den Revisionswerber aufgrund der regennassen Karosserie und der nur leichten schwarzen Streifen nicht wahrnehmbar gewesen. Am Fahrzeug des anderen Lenkers hätten sich in zwei Bereichen jeweils doppelte Berührungsspuren befunden. Ferner stellte es fest, dass die Kollision für den Revisionswerber weder taktil noch akustisch wahrnehmbar gewesen sei.
4 Das Verwaltungsgericht stützte seine Beweiswürdigung zur Frage, ob die festgestellten Schäden auf eine Kollision zwischen den Fahrzeugen zurückzuführen sind, auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Es sei glaubwürdig, dass der Revisionswerber weder die Kollision durch ein Streifen der Fahrzeuge noch den Schaden an seinem Fahrzeug bemerkt habe. Hingegen sei nicht nachvollziehbar, warum der deutlich sichtbare Schaden mit schwarzen Streifspuren am weiß lackierten Fahrzeug des Kollisionsgegners nicht ersichtlich gewesen sein solle.
5 Rechtlich kam das Verwaltungsgericht u.a. zum Ergebnis, der Revisionswerber habe die Tatbestände des § 4 Abs. 5 StVO und des § 4 Abs. 1 lit. c StVO in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte er die Kollision sowie den dadurch verursachten Schaden am gegnerischen Fahrzeug wahrnehmen müssen. Der Revisionswerber habe das hinter ihm befindliche Fahrzeug wahrgenommen und sei vom Unfallgegner auf die Annäherung der Fahrzeuge hingewiesen worden. Sein Vorbringen, wonach ihn der Unfallgegner weder auf einen Schaden aufmerksam gemacht noch ihm einen solchen gezeigt habe, vermöge ihn nicht zu entlasten. Denn bei einer entsprechenden Überprüfung hätte der Revisionswerber die deutlich sichtbaren Beschädigungen am gegnerischen Fahrzeug und damit die erfolgte Kollision erkennen müssen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber sein Fahrzeug nach der Berührung nicht in der Kollisionsstellung belassen, sondern dieses reflexartig wieder in die ursprüngliche Position zurückgesetzt habe. Dadurch seien die einander berührenden Fahrzeugteile im Nachhinein schwerer feststellbar gewesen. Vor dem Hintergrund der festgestellten Umstände wäre der Revisionswerber verpflichtet gewesen, sich mit besonderer Sorgfalt zu vergewissern, ob eine Kollision stattgefunden habe, ob dadurch ein Sachschaden eingetreten sei und welcher Schaden daraus resultiere.
6 Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
7 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 2. März 2026, E 3534/2025-5, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
8 In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
9 Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Mit der Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers hat das Verwaltungsgericht den Spruch des mit der Beschwerde bekämpften Straferkenntnisses der belangten Behörde übernommen. Durch die Übernahme dieser Spruchpunkte hat auch das Verwaltungsgericht getrennte Absprüche getroffen (vgl. etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0149, mwN).
10 Liegen-wie hier-trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 10.9.2021, Ra 2021/02/0165, mwN).
11 Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Bestätigung des Spruchpunktes 2. des Straferkenntnisses richtet, ist auszuführen:
12 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,--und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,--verhängt wurde.
13 Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 75,--(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 10 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,--beträgt.
14 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 2.9.2024, Ra 2024/02/0169, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
15 Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses entschieden hat, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.
16 Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses richtet, ist Folgendes auszuführen:
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20 Der Revisionswerber erachtet seine Revision als zulässig, weil das Verwaltungsgericht ihm ohne nähere Begründung vorwerfe, ihm hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit bewusst sein müssen, dass die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung erkennbar gewesen sei. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts lasse nicht erkennen, worin die Erfüllung der subjektiven Tatseite für den Revisionswerber gelegen sei. Bereits aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich, der Revisionswerber habe davon ausgehen können, dass kein Verkehrsunfall mit Sachschaden vorgelegen sei. So sei die Kollision für den Revisionswerber weder taktil noch akustisch wahrnehmbar gewesen; zudem sei die Beschädigung am eigenen Fahrzeug aufgrund der Regennässe nicht erkennbar gewesen.
21 Zur Begründung der im § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 StVO genannten Pflichten ist nicht nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich, sondern es genügt-da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG 1950)-wenn die Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang steht, bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätten erkennen können (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 15.4.1983, 81/02/0248; siehe in diesem Sinn auch VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0182; 2.9.2024, Ra 2024/02/0169, jeweils mwN).
22 Der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht ist hierbei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat. So hat der Lenker eines Fahrzeuges bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug besteht, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (vgl. VwGH 27.5.2025, Ra 2025/02/0062, mwN; iZm einem Ausparkmanöver VwGH 20.3.2002, 99/03/0316).
23 Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht von fahrlässigem Verhalten ausgegangen ist, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0149, mwN).
24 Der behauptete Begründungsmangel ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen: Das Verwaltungsgericht gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen mit ausführlicher Begründung zu dem Ergebnis, dass dem Revisionswerber ein Aufmerksamkeitsfehler anzulasten sei. Es stützte diese Beurteilung insbesondere darauf, dass der Revisionswerber das hinter ihm befindliche Fahrzeug selbst wahrgenommen habe, vom Unfallgegner auf die Annäherung der Fahrzeuge hingewiesen worden und der Schaden am gegnerischen Fahrzeug deutlich sichtbar gewesen sei. Unter diesen Umständen hätte er sowohl die Kollision als auch den dadurch entstandenen Schaden erkennen können und müssen. Dass das Verwaltungsgericht bei seinen Erwägungen die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze in unvertretbarer Weise außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, wird in der Revision nicht begründet dargelegt und ist auch nicht zu sehen.
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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