Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des F, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4. November 2025, LVwG 2025/17/1809 6, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zahlung vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Der Revisionswerber erachtet seine Revision deshalb als zulässig, weil trotz seiner Beweisanträge das Verwaltungsgericht keine Sachverständigengutachten eingeholt habe. Das am Anhalteort erzielte Messergebnis von 0,4 mg/l Atemluftalkoholgehalt sei nicht nachvollziehbar, sodass von einer Fehlfunktion des Alkomaten auszugehen sei, zumal das Vortestgerät einen Wert von 0,56 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergeben habe. Zur Beweissicherheit der gegenständlichen Atemluftalkoholanalyse sowie zu dem aufgrund der Trinkverantwortung und der Konstitution des Revisionswerbers erwartbaren geringeren Alkoholwert wäre ein medizinisches Gutachten erforderlich gewesen. Es widerspreche dem Grundsatz des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 EMRK, dass bei Atemalkoholgehaltsmessungen keine Toleranzgrenze angewendet werde. Schließlich sei der Grundsatz „in dubio pro reo“ außer Acht gelassen worden.
7 Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/02/0216, mwN).
8 Mit der vom Revisionswerber behaupteten Fehlfunktion des bei der Amtshandlung verwendeten Alkomaten, der laut der im Akt befindlichen Anzeige ein Gerät nach § 1 Z 2 Alkomatverordnung ist, wird nicht Bedacht genommen auf den zeitlichen Abstand zwischen der Atemluftüberprüfung (§ 5 Abs. 3a StVO) und der Atemluftuntersuchung (§ 5 Abs. 3 StVO), weshalb bloß allgemein gehaltene Vermutungen dargetan werden, die daran nichts zu ändern vermögen, dass auf Grund der bestehenden Rechtslage grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Geräte auszugehen ist (vgl. VwGH 24.9.2010, 2009/02/0242, mwN).
9 Soweit der Revisionswerber geltend macht, bei der von ihm angegebenen Menge konsumierten Alkohols und seiner Statur könne kein so hoher Alkoholwert herauskommen, ist er darauf hinzuweisen, dass er so er das Ergebnis des Alkomattests anzweifeltdie Möglichkeit hat, im Anschluss an den Alkomattest gemäß § 5 Abs. 8 Z 2 StVO eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen (vgl. VwGH 4.4.2017, Ra 2016/02/0267, mwN). Der Revisionswerber hat es jedoch unterlassen, eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen. Das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft gemäß § 5 Abs. 3 StVO hat daher als Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung zu gelten (vgl. das die inhaltsgleiche Vorgängerregelung des § 5 Abs. 2a lit. b StVO betreffende und daher hier übertragbare Erkenntnis VwGH 31.10.1990, 90/02/0149, mwN).
10 Der Revisionswerber zeigt keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten auf, welche die Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Prüfung der Beweissicherheit des verwendeten Messgeräts erforderten (vgl. VwGH 26.2.2010, 2009/02/0315, mwN).
11 Damit gehen sämtliche zur Zulässigkeit der Revision gemachten Ausführungen des Revisionswerbers im Zusammenhang mit der unterbliebenen Aufnahme von Beweisen, wie etwa der Einholung eines medizinischen oder technischen Gutachtens, ins Leere.
12Die vom Revisionswerber geforderte Anwendung einer Toleranzgrenze kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Feststellung des Atemalkoholgehaltes nicht in Betracht, was auch keine Bedenken nach Art. 6 EMRK begründet (vgl. VwGH 20.12.2002, 2000/02/0225).
13 Der vom Revisionswerber ins Treffen geführte Grundsatz „in dubio pro reo“ gelangt nach der ständigen hg. Rechtsprechung schließlich nur dann zur Anwendung, wenn nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl. neuerlich VwGH 26.2.2010, 2009/02/0315, mwN). Der Zulässigkeitsbegründung der Revision gelingt es indes nicht derartige Zweifel aufzuzeigen.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Februar 2026
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