Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des H, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12. August 2025, LVwG 2025/22/1612 3, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden (auf einer Anzeige vom 15. Oktober 2024 gegründeten) Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) wegen einer Übertretung des § 99 Abs. 1a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO eine Geld bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zahlung vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. November 2025, E 2966/2025 6, deren Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
3 Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber erachtet seine Revision deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht die von ihm beantragten Beweise nicht aufgenommen habe.
8 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0108, mwN).
9 Im Einzelnen erachtet der Revisionswerber seine Revision deshalb als zulässig, weil die Alkomatmessung mit einem unzulässigen Messgerät durchgeführt worden, somit ungültig und nicht verwertbar sei. Die zum Beweis dafür und für das Erlöschen der ausnahmsweisen Zulassung zur Eichung beantragte Einholung des Amtsblattes für Eichwesen vom 14. Dezember 2023 sowie der „Messgeräterichtlinie 2014/32/EU“ sei unterblieben.
10 Dem hielt schon das Verwaltungsgericht entgegen, dass das zitierte Amtsblatt nichts mit dem hier eingesetzten Alkomaten zu tun habe. Tatsächlich enthält das genannte Amtsblatt die ausnahmsweise Zulassung zur Eichung einer von Dräger hergestellten Messeinrichtung zur Bestimmung des Alkoholgehalts in der Atemluft der Bauart „Alcotest 9510 AT“. Demgegenüber trägt das beim Revisionswerber zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt eingesetzte Gerät die Bezeichnung „Dräger Alkotest 7110 [MK III] A“. Der Revisionswerber zeigt ungeachtet der oben zitierten Voraussetzungen für die Relevanz von Beweisanträgen nicht auf, inwiefern die Revision von seinen auf ein anderes Gerät abzielenden Beweisanträgen abhängt.
11 Der Revisionswerber bemängelt auch die unterlassene Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die geringe Menge konsumierten Alkohols (drei Bier von jeweils 0,5 Liter) zu keinem Atemluftalkoholgehalt in der Höhe von 1,1 Promille führen könne.
12 Abgesehen davon, dass sein Beweisantrag noch einen Atemluftalkoholgehalt in der Höhe von 1,24 mg/l zum Gegenstand hatte, ist ihm entgegen zu halten, dass dem Revisionswerber beide zuletzt genannten Werte nicht zur Last gelegt wurden, sondern vielmehr ein deutlich geringerer Atemluftalkoholgehalt in der Höhe von 0,62 mg/l. Damit fehlt es auch hier schon an der Relevanz des Beweisantrags.
13 Weiters releviert der Revisionswerber die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ablehnung seines Beweisantrags auf Einvernahme der einschreitenden Polizeibeamten zum Beweis dafür, dass der gegenständliche Alkomat nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen verwendet worden sei.
14 Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht aufgezeigt wird, welcher genauen Anordnung des Geräteherstellers zuwider gehandelt worden wäre. Diesem Beweisantrag ist sohin kein hinreichend konkretisiertes Sachverhaltssubstrat als Beweisthema zu entnehmen, dem vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung Relevanz zukommen könnte (vgl. VwGH 27.3.2014, 2013/08/0259).
15 Ferner erachtet der Revisionswerber seine Revision deshalb als zulässig, weil seinen Anträgen auf Einholung von (technischen) Sachverständigengutachten nicht nachgekommen sei, und zwar zur Überprüfung der Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse unter Einbeziehung der geltenden EU Richtlinien und zum Beweis dafür, dass das verwendete Alkomatmessgerät zum Zeitpunkt der angeblichen Verwaltungsübertretung nicht ordnungsgemäß funktioniert und nicht den EU Richtlinien entsprochen habe.
16Damit zeigt der Revisionswerber keine Anhaltspunkte für eine bestimmte Fehlfunktion oder ein sonstiges Abweichen des Geräts von gesetzlichen Vorgaben und keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten auf, welche die Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Prüfung der Beweissicherheit des verwendeten Messgeräts erforderten (vgl. VwGH 2.2.2026, Ra 2025/02/0241, mwN).
17 Zuletzt verweist der Revisionswerber noch auf seinen Beweisantrag auf Einholung der ortspolizeilichen Verordnung, zum Beweis dafür, dass es sich beim Tatort nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handle.
18Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen (vgl. etwa VwGH 29.3.2022, Ra 2022/02/0048, mwN). Schon vor diesem Hintergrund vermag die Revision, die in der Zulassungsbegründung nicht darlegt, was sich aus der Vorlage einer nicht weiter konkretisierten „ortspolizeilichen“ Verordnung ergeben hätte, fallbezogen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzustellen (vgl. VwGH 6.5.2025, Ra 2025/02/0050, mwN).
19 Soweit der Revisionswerber auf eine andere Anzeige (vom 16. Oktober 2024) verweist und die darin dargestellten Vorgänge rügt, ist nicht ersichtlich, wie die hier vorliegende Revision von den behaupteten Mängeln im dortigen Verfahren abhängen soll.
20Die zusätzlichen Ausführungen zum Verstoß gegen die Verwendungsrichtlinien für das Messgerät zielen auf die Einhaltung einer bestimmten Frist zwischen den Messzyklen ab, was der Revisionswerber indes weder vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgericht vorbrachte, sodass es sich um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung handelt (§ 41 VwGG).
21Die vom Revisionswerber schließlich geforderte Anwendung einer Toleranzgrenze kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Feststellung des Atemalkoholgehaltes nicht in Betracht, was auch keine Bedenken nach Art. 6 EMRK begründet (vgl. VwGH 20.12.2002, 2000/02/0225).
22 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2026
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