Gemäß Einleitungssatz des § 36 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997 stellt diese Bestimmung auf das "Verwenden" ua von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ab. Laut der Rechtsprechung zu § 36 legcit wird ein Kraftfahrzeug im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird; dies trifft nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zu (vgl. E 25. Jänner 2002, 99/02/0146). Wesentlich ist nach § 36 lit. e legcit, dass die gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, sodass aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist (vgl. E 27. Oktober 1993, 92/03/0099).