Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des J, vertreten durch die Schärmer Miskovez Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. November 2025, LVwG S 2064/001 2024, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Niederösterreich wegen Überschreitung der auf Freilandstraßen nach § 20 Abs. 2 StVO zulässigen Geschwindigkeit gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zahlung vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber am angelasteten Tatort eine Fahrgeschwindigkeit von mindestens 156 km/h eingehalten habe und nach Anhaltung durch den Meldungsleger die von ihm gefahrene Geschwindigkeit mit „ungefähr 160 bis 170 km/h“ angegeben habe. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die aus seiner Sicht glaubwürdigen Polzeibeamten und das schlüssige sowie nachvollziehbare Sachverständigengutachten, das aufgrund der beim Nachfahren vom ungeeichten Tacho des Polizeifahrzeugs abgelesenen Geschwindigkeit von 195 km/h unter Bedachtnahme auf mögliche Messfehler und ungünstige Bedingungen auf eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von mindestens 156 km/h schloss. Dem Beweisantrag des Revisionswerbers auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die von den Polizeibeamten abgelesene Geschwindigkeit nicht habe erreicht werden können, sei nicht zu folgen gewesen, weil dem Revisionswerber nicht vorgeworfen werde, 195 km/h gefahren zu sein.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber erachtet seine Revision als zulässig, weil das Verwaltungsgericht das vom Revisionswerber beantragte (weitere) kraftfahrtechnische Sachverständigengutachten zu den Beschleunigungswerten des Polizeifahrzeugs zum Beweis dafür, dass dieses die von den Meldungslegern vermeintlich abgelesene Geschwindigkeit von 195 km/h nicht habe erreichen können, nicht eingeholt habe. Es komme im höchsten Maße auf die mit dem konkreten Polizeifahrzeug erreichbare Geschwindigkeit an, was bei der Beurteilung möglicher Messfehler und der Messtoleranz hätte berücksichtigt werden müssen. Damit habe sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu den geltenden Verfahrensgrundsätzen gesetzt.
8 Überdies leide das angefochtene Erkenntnis an einem Begründungsmangel, weil sich die den Feststellungen zugrunde gelegten Zeugenaussagen der Meldungsleger nicht objektivieren ließen und ein auf einem rein rechnerisch ermittelten und auf Annahmen sowie Mutmaßungen basierender Schluss vorliege. Grundlage der Berechnung des Sachverständigen sei die von den Meldungslegern genannte Geschwindigkeit von 195 km/h gewesen, ohne zu prüfen, ob diese Geschwindigkeit von den beteiligten Fahrzeugen überhaupt erreicht werden könne. Die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses beruhten sohin auf einer Scheinbegründung und auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, weil sich das Verwaltungsgericht über vorhandene Beweisergebnisse hinweggesetzt, diese in nicht nachvollziehbarer Weise unrichtig interpretiert oder überhaupt aus den Beweisergebnissen nicht zu entnehmende Sachverhaltselemente eingeführt habe.
9 Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, dass das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt und bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 15.5.1990, 89/02/0162, mwN).
10 Dem Umstand, dass ein Tachometer eines Dienstfahrzeuges nicht geeicht ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer für Messungen mit einem solchen eine „erhebliche“ Geschwindigkeitsüberschreitung gefordert wird (vgl. VwGH 3.9.2003, 2001/03/0172, mwN).
11Für die Erheblichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung beim Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers kommt es nicht auf jene nach Abzug der Messtoleranz, sondern auf die tatsächlich vom ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesene Geschwindigkeit an (vgl. VwGH 19.4.2017, Ra 2017/02/0043).
12 Hinsichtlich des gestellten Beweisantrages ist darauf zu verweisen, dass Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG liege nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 6.7.2023, Ra 2023/02/0108, mwN).
13 Eine derart krasse Fehlbeurteilung vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen:
14 Da nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ausgangspunkt für die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Nachfahren die vom Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesene Geschwindigkeit ist, kommt es von daher auf die Feststellung der von diesem Fahrzeug erreichbaren Geschwindigkeit nicht an. Dem Revisionswerber wurde auch nicht angelastet, 195 km/h gefahren zu sein. Der vom Revisionswerber gestellte Beweisantrag zielt auch nicht darauf ab, dass das Dienstfahrzeug die angelasteten 156 km/h nicht hätte erreichen können.
15 Überdies wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.
16Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Würdigung der Beweise ist keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 17.1.2025, Ra 2024/02/0253, mwN).
17 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision zeigt weder konkret auf, über welche vorhandenen Beweisergebnisse sich das Verwaltungsgericht hinweggesetzt hätte, noch welche Beweisergebnisse in nicht nachvollziehbarer Weise unrichtig interpretiert worden oder welche Sachverhaltselemente aus den Beweisergebnissen nicht zu entnehmen gewesen wären. Eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber daher nicht darzulegen.
18 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2026
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