Mit der "Erheblichkeit" der Geschwindigkeitsüberschreitung ist die durch Ablesen des ungeeichten Tachometers festgestellte Fahrgeschwindigkeit, also das Ausmaß der vom Beamten durch Ablesen festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung gemeint. Ungeachtet der mit dem ungeeichten Tachometer festgestellten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 20 bis 40 km/h sind selbst unter Einrechnung einer allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer dennoch Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten gegeben (vgl. E 3. September 2003, 2001/03/0172; E 28. März 1990, 89/03/0261). Bei der Erheblichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung beim Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers kommt es somit nicht auf jene nach Abzug der Messtoleranz, sondern auf die tatsächlich vom ungeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges abgelesene Geschwindigkeit an.
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