Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Bürgermeisters der Stadt Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. April 2026, Zl. VGW-101/053/10484/2023-9, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (mitbeteiligte Partei: X), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in Abänderung des Bescheides der Amtsrevisionswerberin vom 4. Juli 2023 dem Antrag des Mitbeteiligten auf Änderung seines Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von männlich auf „nicht binär“ gemäß § 41 Personenstandsgesetz 2013 stattgegeben und eine Revision für unzulässig erklärt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 7.5.2026, Ra 2026/01/0006, mwN).
6 Vorliegend bringt die Amtsrevision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 12.3.2026, Ro 2023/01/0005, abgewichen. Das Verwaltungsgericht habe sich mit den vorgelegten Beweisen zwar auseinandergesetzt und daraufhin ein erforderliches ergänzendes amtswegiges Ermittlungsverfahren zur Beurteilung der entscheidungsrelevanten Tatsachenfrage durchgeführt. Dieses Ermittlungsverfahren sei jedoch nicht nach den Vorgaben der ob zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durchgeführt worden und weiche damit von dieser ab. Die Beurteilung der medizinisch-wissenschaftlichen Fachfrage, nämlich ob Transidentität/Geschlechtsdysphorie vorliege, sei für eine große Anzahl an konkreten Fällen relevant. Daher habe dieses Erkenntnis auch für zukünftig gestellte Anträge auf Geschlechtsänderung Beispielwirkung.
7 Mit diesem Vorbringen zeigt die Amtsrevision zutreffend auf, dass das Verwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die jüngste maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in VwGH 12.3.2026, Ro 2023/01/0005, nicht beachtet hat. Auch die zu diesem Thema jüngste maßgebliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) in VfGH 18.12.2025, E 1297/2025, in welcher der VfGH den Anspruch einer transidenten Person auf Streichung ihres Geschlechtseintrags aus dem ZPR bejaht hat (vgl. dazu VwGH Ro 2023/01/0005, Rn. 30f), fand in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses keinen Niederschlag.
8 Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung jedoch auf die in der Begründung dargestellte medizinische Diagnose eines Facharztes für Psychiatrie gestützt, nach der aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen ist, „dass die dargestellte Orientierung bleibend ist. Dies ergibt sich daraus, dass schon in der Vergangenheit diesbezüglich ein Kontinuum vorliegt, das wie bereits dargestellt in die Kindheit zurückreicht“.
9 Vor diesem Hintergrund unterlässt es die Amtsrevision, konkret darzustellen, inwieweit das Ermittlungsverfahren von den Vorgaben der jüngsten Rechtsprechung in VwGH Ro 2023/01/0005 abweicht. Nach dieser ist die Frage, ob Transidentität/Geschlechtsinkongruenz vorliegt, eine von der Personenstandsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu klärende medizinisch-wissenschaftliche Fachfrage (Rn. 46), die auf der Grundlage geeigneter (medizinischer) Sachverständigengutachten zu beurteilen ist (Rn. 50). Inwieweit die vom Verwaltungsgericht berücksichtigte medizinische Diagnose bzw. das entsprechende Gutachten mangelhaft sein sollte (vgl. dazu Rn. 51 und 58), wird mit dem allgemeinen Zulässigkeitsvorbringen, das Ermittlungsverfahren sei nicht nach den Vorgaben von VwGH Ro 2023/01/0005 durchgeführt worden, nicht konkret dargetan.
10 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 29.1.2026, Ra 2024/01/0269, mwN). Eine derartige Relevanzdarlegung ist dem Zulässigkeitsvorbringen nicht zu entnehmen.
11 Mangels Überschreiten der Zulässigkeitsschwelle der vorliegenden Revision ist es dem Verwaltungsgerichtshof auch verwehrt, auf die in den Revisionsgründen angesprochenen Rechtsfragen inhaltlich einzugehen (vgl. VwGH 9.10.2025, Ra 2025/01/0222 bis 0224, mwN).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juli 2026
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