JudikaturVwGH

Ra 2025/01/0222 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der 1. K, 2. (mj.) C und 3. (mj.) B, alle vertreten durch Dr. Margit Berger Schoeller, Rechtsanwältin in Wien, als bestellte Verfahrenshelferin, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2025, Zlen. 1. W144 2313775 1/4E, 2. W144 2313774 1/3E und 3. W144 23137733/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der zweit und drittrevisionswerbenden Parteien; sie sind syrische Staatsangehörige.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden im Beschwerdeverfahren ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).

7 Im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision wird geltend gemacht, dass „das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG in rechtswidriger Weise aus[legt], welche in einer Verletzung des Rechtsstaatlichkeitsprinzip mündet. Es hat es aber unterlassen, eigene Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt anzustellen und lässt die unionsrechtlichen Vorschriften vollkommen außer Acht. Des weiteren verstößt es mit der Entscheidung gegen das Überraschungsverbot und verletzt das Recht auf Parteiengehör. Aus diesem Grund ist die Revision zulässig.“

8Den genannten Anforderungen an eine taugliche Zulässigkeitsbegründung wird mit diesen Ausführungen nicht entsprochen, zumal weder dargelegt wird, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 21.8.2025, Ra 2025/01/0220, mwN; vgl. weiters VwGH 25.9.2025, Ra 2025/01/0181 bis 0185).

9Mangels Überschreiten der Zulässigkeitsschwelle der vorliegenden Revision ist es dem Verwaltungsgerichtshof auch verwehrt, auf die in den Revisionsgründen angesprochenen Rechtsfragen inhaltlich einzugehen (vgl. auch dazu VwGH Ra 2025/01/0181 bis 0185, mwN).

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2025