Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr. in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der B GmbH, vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 2. April 2025, Zlen. 1. LVwG AV 212/001 2025, 2. LVwG AV 213/001 2025, 3. LVwG AV 214/001 2025, 4. LVwG AV 215/001 2025, 5. LVwG AV 216/001 2025 und 6. LVwG AV 217/001 2025, betreffend Nichtzulassung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 3 AVG in einem Verfahren betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 1.1. Mit insgesamt sechs Anträgen beantragte die revisionswerbende Gesellschaft jeweils unter Vorlage einer Vollmacht und im Namen näher genannter Auftraggeber bei der belangten Behörde gemäß § 47 Abs. 2a des Kraftfahrgesetzes 1967 KFG 1967 Auskunft über die Namen sowie die Adressen der Zulassungsbesitzer von jeweils mit Kennzeichen bezeichneten Kraftfahrzeugen zum Zweck der „Einleitung eines Besitzstörungsverfahrens“.
2 1.2. Mit Bescheiden vom 4. Februar 2025 schloss die belangte Behörde die revisionswerbende Gesellschaft jeweils gemäß § 10 Abs. 3 AVG von der Vertretung ihrer Auftraggeber im Verfahren mit der Begründung aus, sie sei nicht zur entgeltlichen Parteienvertretung vor Verwaltungsbehörden befugt.
3 2. Gegen diese Bescheide erhob die revisionswerbende Gesellschaft eine Beschwerde, welche vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die revisionswerbende Gesellschaft sei zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) sowie zur Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Werk und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf ei[ge]ne Rechnung sowie ausgenommen der den Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“ berechtigt. Die revisionswerbende Gesellschaft führe gewerbsmäßig Halterabfragen für ihre Kunden durch. Sie werbe auf ihrer Website damit, „innovative Lösungen und umfassende Informationen rund um das Thema Besitzschutz“ anzubieten und „vor widerrechtlichen Eingriffen (also etwa einem unerlaubten Verparken)“ zu schützen.
5 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, es ergebe sich aus dem jeweils relevanten Berufsrecht, in welchem Umfang eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sei. Verfahrensgegenständlich sei zu prüfen, ob die Gewerbeberechtigung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) auch zur Vertretung vor Behörden bei Anfragen zu Halterauskünften aus der Zulassungsevidenz ermächtige. Die revisionswerbende Gesellschaft führe dazu § 129 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 GewO 1994 ins Treffen. Nach Auffassung der revisionswerbenden Gesellschaft sei das Einholen einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz als „Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens“ im Sinne der genannten Bestimmung zu verstehen.
6 Allerdings sei in den §§ 129 f GewO 1994 anders als etwa bei Wirtschaftstreuhändern keinerlei Vertretungsbefugnis der Berufsberechtigten normiert. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lasse sich allein aus dem Nichtbestehen eines Vertretungsverbotes nicht die Berechtigung zur Vertretung ableiten (Hinweis auf VfSlg. 17.217/2004). Mangels ausdrücklich vorgesehener Vertretungsbefugnis könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die „Beschaffung von Beweismitteln“ gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 die Berechtigung zur Vertretung vor Behörden beinhalte.
7 Der Oberste Gerichtshof habe zudem in einer ähnlichen Konstellation festgehalten, dass eine Rechtsdurchsetzung im Fall von Besitzstörungen zu den typischerweise von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten gehöre (Hinweis auf OGH 25.1.2024, 4 Ob 5/24z). Auch die revisionswerbende Gesellschaft werbe damit, ihre Kunden außergerichtlich dabei zu unterstützen, ihren Besitz zu schützen. Eine Vertretungsbefugnis von Berufsdetektiven vor Gerichten und Behörden würde im Ergebnis in die Befugnis der Rechtsanwälte zur umfassenden berufsmäßigen Vertretung nach § 8 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung RAO eingreifen. Da gesetzlich keine Vertretungsbefugnis von Berufsdetektiven normiert sei, liege auch keine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 RAO vor.
8 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete außerordentliche Revision nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete, erwogen:
9 4. Die im Revisionsfall maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise wie folgt:
10 4.1. § 47 des Kraftfahrgesetzes 1967 KFG 1967, BGBl. Nr. 267 idF BGBl. I Nr. 35/2023:
„Zulassungsevidenz
§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. (...)
(...)
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
(...)“
11 4.2. § 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. Nr. 51 idF BGBl. I Nr. 58/2018:
„Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(...)
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(...)“
12 4.3. Rechtsanwaltsordnung RAO, RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 93/2024:
“(...)
Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.
§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
(3) Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.
(...)“
13 4.4. Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl. Nr. 194 idF BGBl. I Nr. 150/2024:
„(...)
Umfang der Gewerbeberechtigung
§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
(...)
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
(...)
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
(...)
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für
1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
7. den Schutz von Personen,
8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
(...)
(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck oder Poststücke;
2. Sicherung und Regelung des Personen und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
4. Portierdienste;
5. Ordner und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
(...)
Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher
§ 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.
(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung ‚Berufsdetektiv‘ zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung ‚Berufsdetektivassistent‘ zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
(...)“
14 5. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der Verwaltungsgerichtshof habe bereits bestätigt, dass Auskunftsersuchen nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 auch vollmachthalber für Dritte vorgenommen werden dürften (Bezugnahme auf VwGH 26.6.2012, 2011/11/0044). Die revisionswerbende Gesellschaft sei gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 befugt, für ihre Kunden Beweismittel zu beschaffen. Die Auskunft aus der Zulassungsevidenz stelle ein Beweismittel dar. Durch ein Auskunftsbegehren nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 werde lediglich die Bekanntgabe von Daten verlangt, ohne die Behörde „zu einer rechtlichen Entscheidung zu bewegen“. Da sich das Auskunftsbegehren (nur) auf die Zurverfügungstellung unstrittiger Fakten beziehe, liege keine Parteienvertretung in rechtlichen Angelegenheiten vor. Durch die Beschaffung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz wahre der Sicherheitsgewerbetreibende keine rechtlichen Interessen seiner Kunden. Dies wäre erst dann anzunehmen, wenn der Sicherheitsgewerbetreibende auf Basis der erlangten Zulassungsdaten an Abmahnschreiben oder Besitzstörungsklagen beteiligt wäre. Es fehle (im gegebenen Zusammenhang) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Berechtigungsumfang von Sicherheitsgewerbetreibenden, insbesondere in Bezug auf die Berechtigung zur Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994.
15 Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist die Revision zur Klarstellung der Rechtslage zulässig.
16 6. Sie ist im Ergebnis jedoch nicht begründet:
17 6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz AVG kann als Vertreter auch eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die kein befugter Parteienvertreter ist, vor Verwaltungsbehörden einschreiten, solange die Vertretung anderer nach § 10 Abs. 3 AVG nicht zu Erwerbszwecken erfolgt, wobei mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im § 10 Abs. 3 AVG bzw im Art. III Abs. 1 Z 1 EGVG (betreffend den Verwaltungsstraftatbestand der Winkelschreiberei) bei der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes „zu Erwerbszwecken“ die Bestimmung des § 1 GewO 1994 heranzuziehen ist (siehe VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0031, mwN).
18 Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor österreichischen Behörden befugt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht (vgl. VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0150, mit Hinweis auf VwGH 20.7.2020, Ra 2020/04/0039).
19 Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 erster Satz RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung den Rechtsanwälten vorbehalten, die auch die Vertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, öffentlichen und privaten Angelegenheiten umfasst (vgl. etwa VwGH 6.5.2024, Ra 2024/07/0121 bis 0122, Ra 2024/07/0123 bis 0124, mwN). Nach § 8 Abs. 2 und 3 RAO gilt der Rechtsanwaltsvorbehalt aber nicht uneingeschränkt, sondern lässt insbesondere Vertretungsbefugnisse anderer Berufsgruppen und Interessenvereinigungen sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen, unberührt. Aus § 8 Abs. 3 RAO ergibt sich sohin, dass es kein umfassendes Monopol der Rechtsanwälte zur berufsmäßigen Parteienvertretung gibt und sich die Berechtigung zu einer sachlich begrenzten Parteienvertretung (auch) auf gewerberechtliche Vorschriften gründen kann (siehe OGH 28.1.2026, 4 Ob 174/25d).
20 6.2. Im Verfahren ist unstrittig, dass die revisionswerbende Gesellschaft die in Rede stehenden Anträge jeweils unter Vorlage einer Vollmacht namens ihrer Auftraggeber bei der belangten Behörde gestellt hat.
21 Im Revisionsfall ist somit zu klären, ob die Beantragung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 durch die revisionswerbende Gesellschaft im Namen ihrer Kunden gegen den Rechtsanwaltsvorbehalt nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz RAO verstößt oder aber von ihrer Gewerbeberechtigung umfasst und daher nach § 8 Abs. 3 RAO zulässig ist.
22 6.2.1. Das Argument der revisionswerbenden Gesellschaft, die Beschaffung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz stelle keine Parteienvertretung dar, ist nicht zielführend. Soweit sie der Auffassung ist, nur das der Erlangung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz nachgelagerte Verfassen von Abmahnungsschreiben, die Einbringung von Besitzstörungsklagen oder eine rechtliche Beratung von Kunden sei im vorliegenden Zusammenhang als Parteienvertretung zu qualifizieren, kann ihr nicht gefolgt werden.
23 Der Oberste Gerichtshof hat sich in wettbewerbsrechtlichen Verfahren bereits mit der Frage befasst, ob die Geltendmachung von fremden Ansprüchen mittels Aufforderungs und Mahnschreiben unter den Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz RAO zu subsumieren ist und hat dazu ausgeführt, dass die Bestimmung nicht bloß die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern u.a. auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz umfasst (siehe OGH 25.1.2024, 4 Ob 5/24z; weiters etwa OGH 28.1.2026, 4 Ob 174/25d). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung ebenfalls bereits vorprozessuale Korrespondenz von Berufsdetektiven namens ihrer Klienten unter den Begriff der Parteienvertretung nach § 8 Abs. 1 RAO subsumiert (vgl. VwGH 4.12.1998, 97/19/1553).
24 Daraus kann aber wie dies offenbar die revisionswerbende Gesellschaft vor Augen hat gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass ausschließlich die vor oder nachprozessuale Korrespondenz oder die Rechtsberatung vom Rechtsanwaltsvorbehalt nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz RAO erfasst ist, nicht hingegen die Vertretung in einem Verfahren (hier) vor einer Verwaltungsbehörde.
25 Eine Antragstellung gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 im Namen anderer Personen stellt zweifelsohne die Vertretungshandlung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 10 AVG dar. Die berufsmäßige Parteienvertretung vor Verwaltungsbehörden (wie auch vor Gerichten) steht aber grundsätzlich unter dem Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz RAO. Darunter fällt beispielsweise auch das Verfassen von Eingaben an Gerichte und Behörden (siehe etwa VwGH 27.6.2002, 99/10/0124).
26 Darauf, ob ein Antrag auf eine „rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende“ Entscheidung der Verwaltungsbehörde, bei der er gestellt wird, gerichtet ist oder wie hier auf die Erteilung von Auskünften aus einer Evidenz, kommt es für die Frage, ob eine Parteienvertretung iSd § 10 AVG vorliegt, nicht an (vgl. idZ auch VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0117, betreffend u.a. die Einholung von Meldeauskünften). Ebenso wenig ist es entgegen dem Revisionsvorbringen relevant, ob die Beantragung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz von der revisionswerbenden Gesellschaft gegenüber ihren Kunden als eigenständige Leistung angeboten wird oder einen Teil eines Gesamtangebotes zur Überwachung und Absicherung von Grundstücken darstellt.
27 Die von der revisionswerbenden Gesellschaft gesetzten Vertretungshandlungen stellen somit zweifellos Vertretungshandlungen iSd § 10 AVG im Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde dar, die grundsätzlich vom Rechtsanwaltsvorbehalt nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz RAO erfasst sind.
28 6.2.2. Die Vertretung anderer vor der belangten Behörde bei der Beantragung einer Auskunft gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu Erwerbszwecken durch die revisionswerbende Gesellschaft wäre nur dann zulässig, wenn dies iSd § 8 Abs. 3 RAO vom Berechtigungsumfang ihres Gewerbes umfasst wäre.
29 In dieser Hinsicht argumentiert die revisionswerbende Gesellschaft, dass die Erlangung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz eine Beschaffung von Beweismitteln iSd § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 darstelle und daher vom Umfang ihrer Gewebeberechtigung erfasst sei.
30 Der revisionswerbenden Gesellschaft ist zuzugestehen, dass die in einem Verfahren nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 allenfalls erlangten Auskünfte in weiterer Folge unter Umständen als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen einer Besitzstörungsklage, verwendet werden könnten. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass auch die Parteienvertretung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 vom Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes erfasst wäre.
31 Denn die Regelungen über den Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes nach §§ 129, 130 GewO 1994 sehen im Unterschied etwa zu Baumeistern (§ 99 Abs. 1 Z 6 GewO 1994), Immobilientreuhändern (§ 117 Abs. 5 GewO 1994), Ingenieurbüros (§ 134 Abs. 4 GewO 1994) oder Unternehmensberatern (§ 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994) keinerlei Befugnisse zur Parteienvertretung vor.
32 Der Verfassungsgerichtshof hat iZm dem Umfang der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Buchhaltung festgehalten, dass die GewO 1994 bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis jeweils ausdrücklich vorsieht. Demnach muss so der Verfassungsgerichtshof § 10 Abs. 3 AVG so verstanden werden, dass es für eine geschäftsmäßige Vertretungsbefugnis jeweils einer gesetzlich im Zusammenhang mit der Festlegung der jeweiligen Berufsbefugnisse getroffenen ausdrücklichen Regelung bedarf (VfSlg. 17.217/2004). Dieser Auffassung schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.
33 Mangels ausdrücklicher Regelung einer Befugnis zur Parteienvertretung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten, ist die Parteienvertretung in einem Verfahren über eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu Erwerbszwecken somit nicht vom Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes iSd § 94 Z 62 GewO 1994 umfasst.
34 Auch aus dem in der Revision ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2012, 2011/11/0044, ist für den Rechtsstandpunkt der revisionswerbenden Gesellschaft nichts zu gewinnen. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Hinblick auf die in § 47 Abs. 2a KFG 1967 für die Auskunftserteilung festgelegten materiellrechtlichen Kriterien aus, dass auch dann ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 vorliegen könne, wenn als rechtliches Interesse dasjenige eines „Klienten“ des Antragstellers geltend gemacht wird. Mit der Zulässigkeit der prozessualen Vertretung in einem Verfahren nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 3 AVG musste sich der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis aber nicht auseinandersetzen. Dasselbe gilt im Übrigen für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2001, 2001/11/0358, betreffend eine Fallkonstellation, in der ein Antrag nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 von einem Berufsdetektiv gestellt wurde. Diesem Erkenntnis zufolge vermittelt eine Gewerbeberechtigung allein noch kein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967. Eine Beurteilung des Einschreitens in fremdem Namen nach § 10 Abs. 3 AVG war hier ebenfalls nicht verfahrensgegenständlich (siehe darauf Bezug nehmend weiters VwGH 29.4.2025, Ra 2024/11/0150, wo Fragen iZm der prozessualen Vertretungsbefugnis nur im Rahmen eines obiter dictum behandelt wurden).
35 6.2.3. Die Revision rügt weiters, das Verwaltungsgericht habe keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage geführt, ob die Vertretungstätigkeit der revisionswerbenden Gesellschaft zu Erwerbszwecken erfolgt sei.
36 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat jede im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit schon hiedurch allein den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich (vgl. etwa VwGH 4.12.1998, 97/19/1553, zur Parteienvertretung durch einen Privatdetektiv im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit).
37 Das Verwaltungsgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis fest, die revisionswerbende Gesellschaft führe gewerbsmäßig Halterabfragen für ihre Kunden durch und stützte sich dabei auf die im Akt befindlichen Vollmachtsurkunden. Die revisionswerbende Gesellschaft bestritt weder in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht noch in der Revision, die hier in Rede stehenden Vertretungstätigkeiten im Rahmen ihres Gewerbebetriebes ausgeübt zu haben. In der Revision wird auch nicht behauptet, die Vertretungshandlungen seien unentgeltlich bzw. nicht gewerbsmäßig erfolgt. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision nicht, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzulegen (zur Notwendigkeit einer Relevanzdarlegung bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln siehe etwa VwGH 28.8.2024, Ra 2023/11/0067, mwN).
38 6.3. Schließlich rügt die Revision noch eine Verletzung der Verhandlungspflicht. Die revisionswerbende Gesellschaft hat in ihrer Beschwerde zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sie hat den von der Behörde festgestellten Sachverhalt allerdings in der Beschwerde nicht bestritten, weshalb strittige Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung nicht zu klären waren. Es ist fallbezogen auch nicht ersichtlich, dass es hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren zu klärenden Rechtsfrage, ob die prozessuale Vertretung durch die revisionswerbende Gesellschaft nach § 10 Abs. 3 AVG zulässig ist, der Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte (zum Entfall der mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen es ausschließlich um nicht komplexe Fragen des Verfahrensrechts ging, auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC, vgl. z.B. VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025; VwGH 26.7.2018, Ra 2017/11/0280; VwGH 8.10.2025, Ra 2023/11/0035; jeweils mwN).
39 7. Die Revision war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
40 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern in der Revision Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die keinen komplexen Charakter haben, und zu deren Lösung daher im Sinn der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH 1.2.2024, Ro 2020/04/0031, mwN).
Wien, am 28. April 2026
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