Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des A K, vertreten durch Mag. Nadja Lindenthal, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2025, I417 22920651/21E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Marokkos, stellte am 7. Jänner 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen Antrag begründete der Revisionswerber damit, dass er Schwierigkeiten mit seiner Familie in Marokko habe, weshalb er auch an gesundheitlichen Problemen leide. Aus finanziellen Gründen habe er in Marokko keine Behandlung in Anspruch nehmen können. Daher habe er das Land verlassen.
2Mit Bescheid vom 10. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das BVwG traf soweit für das vorliegende Verfahren relevant Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Marokko, zu den Erkrankungen des Revisionswerbers sowie zu seiner Behandlung in Österreich und hielt fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers für einfache Tätigkeiten vorliege und keine psychischen oder physischen Beeinträchtigungen bestünden, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Insbesondere stellte es fest, dass mittellosen Personen auf Antrag eine kostenfreie Behandlungsmöglichkeit offenstehe.
5Beweiswürdigend führte das BVwG aus, aus den eingeholten Länderberichten ergebe sich, dass die medizinische Grundversorgung im städtischen Raum in Marokko weitgehend gesichert sei und psychiatrische Krankheiten in Marokko behandelbar seien. Mittellose Personen könnten eine „Carte RAMED“ zur kostenfreien Behandlung erhalten. Es sollte dem Beschwerdeführer ferner möglich sein, nach seiner Rückkehr und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die benötigten Medikamente eigenständig zu besorgen. Die Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte sei im Falle einer Rückkehr nicht zu gewärtigen.
6 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben, die zur Zulässigkeit und in der Sache geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weise im Rahmen der Begründung der Entscheidung über die Nichtgewährung subsidiären Schutzes sowie hinsichtlich der Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung ergebnisrelevante Verfahrensmängel auf.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Revision und der Verfahrensakten durch das BVwG das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung zunächst gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und stützt sich im Wesentlichen auf einen relevanten Begründungsmangel: Der (vom BVwG nicht festgestellte) Herkunftsort des Revisionswerbers sei dem ländlichen Gebiet zuzuordnen. Gemäß den Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis sei die medizinische Versorgung in den ländlichen Gebieten Marokkos nicht ausreichend vorhanden, psychiatrische Erkrankungen ließen sich in privaten Krankenhäusern, die wiederum (nur) in großen Städten zu finden seien, behandeln. Würde der Revisionswerber zu seiner Familie zurückkehren, fände er im ländlichen Bereich keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten vor. Würde er sich in einer größeren Stadt niederlassen, würden ihm die finanziellen Mittel zur Finanzierung einer Therapie fehlen. Im eingeholten Sachverständigengutachten sei festgehalten, der Revisionswerber wäre unter der Voraussetzung der weiteren psychiatrisch medikamentösen und therapeutischen Versorgung eingeschränkt arbeitsfähig. Das BVwG habe sich jedoch nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, wie der Revisionswerber seine Behandlungen zunächst aufrechterhalten könnte, um sodann so viel zu erwirtschaften, dass er sich in weiterer Folge eine Behandlung leisten könne. Es hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass unter Berücksichtigung aller Aspekte der medizinischen Versorgungslage im Zusammenhang mit der Erkrankung des Revisionswerbers in Marokko nicht von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Revisionswerbers auszugehen sei.
12Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht revisibel (vgl. VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0275, mwN).
13Der Revisionswerber übersieht, dass bei der Beurteilung, ob ihm bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, von den mit der vorliegenden Revision nicht konkret bekämpftenFeststellungen des BVwG auszugehen ist (§ 41 VwGG). Dieses setzte sich in einer Einzelfallprüfung mit sämtlichen maßgeblichen Aspekten auseinander. So führte das BVwG mit näherer Begründung etwa aus, dass die medizinische Versorgung des Revisionswerbers in Marokko gesichert und Medikamente sowie Therapien erhältlich seien. Im Weiteren kam es vertretbar zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber trotz der festgestellten psychischen Erkrankung in Marokko nicht Gefahr laufe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten.
14 Zum Vorbringen der Revision, das BVwG habe sich nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, wie der Revisionswerber seine Behandlungen zunächst aufrechterhalten könnte, um sodann so viel zu erwirtschaften, dass er sich in weiterer Folge eine Behandlung leisten könne, ist anzumerken, dass den Feststellungen des BVwG zufolge mittellosen Personen eine kostenfreie Behandlungsmöglichkeit offen steht und psychische Erkrankungen in Marokko grundsätzlich behandelbar sind. Dem setzt die Revision nichts entgegen. Eine Revision ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber unzulässig, wenn ein Erkenntnis wie hier auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. etwa VwGH 27.8.2025, Ra 2025/14/0259, mwN).
15Mit seinem Zulässigkeitsvorbringen, welches den Länderfeststellungen betreffend die Verfügbarkeit kostenloser medizinischer Behandlung nichts Stichhaltiges entgegensetzt, gelingt es dem Revisionswerber somit nicht, darzulegen, dass in seinem Fall derartig exzeptionelle Umstände bestünden, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Marokko befürchten ließen.
16 Das BVwG hat damit entgegen den Behauptungen des Revisionswerberseine vertretbare Einzelfallprüfung vorgenommen (vgl. erneut VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0275, mwN).
17 Weiters wendet sich die Revision gegen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung und bringt vor, das BVwG habe die notwendige medizinische Behandlung des Revisionswerbers nicht berücksichtigt.
18Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht revisibel (vgl. VwGH 20.8.2025, Ra 2025/14/0238 bis 0243, mwN).
19Bei der Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann. Nach der auf Art. 8 EMRK abstellenden (aus der Rechtsprechung des EGMR übernommenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen jedoch kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch schon festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich auch in seinem Gewichtbeurteilbar (vgl. VwGH 2.5.2023, Ra 2022/14/0148, mwN).
20 Das BVwG kam gestützt auf das eingeholte psychiatrisch neurologische Gutachten sowie die Länderfeststellungenzu der nachvollziehbaren Beurteilung, dass der Revisionswerber an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide und die festgestellte psychische Erkrankung des Revisionswerbers in Marokko behandelbar ist. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision nicht auf, dass das BVwG von der dargestellten Rechtsprechung zur Beachtung des Gesundheitszustandes im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK abgewichen ist.
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 15. Dezember 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden