Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des K, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Jänner 2026, Zl. LVwG 2025/12/1997 7, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem Führerscheingesetz bezieht, zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und soweit vorliegend relevant (nur der § 39 Abs. 1 FSG betreffende Abspruch ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) die Beschwerde des Revisionswerbers wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) am 6. Juli 2025 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0119; 12.9.2022, Ra 2020/11/0019; 17.2.2026, Ra 2026/01/0014, mwN).
3 Die Revision führt unter der Überschrift „IV. Revisionspunkte“ im Kontext der vorliegend relevanten vorläufigen Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs. 1 FSG aus, der „Revisionswerber erachtet sich [...] in seinem Recht[,] seine Lenkerberechtigung für die Klassen AM und B mangels Vorliegen der (gesetzlichen) Voraussetzungen, zu behalten sowie seinem Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung, sowie in seinem Recht nicht unzulässig und rechtswidrig von Beamten [k]ontrolliert zu werden und seinem Recht nicht unzulässig und rechtswidrig in ein Verwaltungsverfahren einbezogen zu werden, [...]“ verletzt.
4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (im Fall einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Maßnahmenbeschwerde) das subjektiv öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers allein darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. VwGH 25.9.2025, Ra 2024/01/0040, mwN).
5 Solches behauptet der Revisionswerber nicht.
6 Mit der als Revisionspunkt geltend gemachten Verletzung „im Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung“ wird kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht (vgl. etwa erneut VwGH 12.9.2022, Ra 2020/11/0019; 17.12.2024, Ra 2024/01/0406, mwH [u.a. „Recht auf gesetzeskonforme Auslegung“; Recht auf „fehlerfreie Vornahme“]).
7 Es handelt sich dabei vielmehr um die Geltendmachung von Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).
8 Der Revisionswerber macht sohin soweit vorliegend relevant keine tauglichen Revisionspunkte geltend.
9 Die Revision erweist sich daher, soweit sie sich auf das Verfahren nach dem FSG bezieht, bereits deshalb als unzulässig. Sie war daher insofern zurückzuweisen.
Wien, am 14. April 2026
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