Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Mag. M, vertreten durch die Dr. Mauhart Rechtsanwalts GmbH in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. August 2024, Zl. LVwG 753110/14/MB/NIF, betreffend Namensänderung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in der Sache den Antrag des Revisionswerbers vom 19. Juli 2023 auf Änderung seines Familiennamens von „X“ in „von X Y“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) iVm dem Adelsaufhebungsgesetz und der Vollzugsanweisung ab.
2 Begründend führt das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der vorliegende Fall unterscheide sich von dem im Urteil EGMR 17. Jänner 2023, Künsberg Sarre/Österreich , 19745/20 u.a., entschiedenen Sachverhalt dahin, dass die vom Revisionswerber beantragte Namensänderung ein Adelstitel sei und der Revisionswerber diesen seit seiner Geburt in Österreich nie getragen habe.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, er sei österreichischer Staatsbürger und trage seit seiner Geburt im Jahr 1975 den beantragten Familiennamen „im Niederländischen Personenregister“. Auch im Geschäftsverkehr führe er in den Niederlanden, Tschechien, Belgien und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland offiziell den beantragten Familiennamen. Derzeit sei er in der Tschechischen Republik wohnhaft. Mitglieder seiner Familie hätten seit 600 Jahren den Namen „de X“ und seit etwa 250 Jahren den Namen „de X d´ Y“ getragen. Der Antrag auf den Erhalt eines Familiennamens, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt zu haben, werde gestützt auf § 2 Abs. 1 Z 4 und 10 Namensänderungsgesetz. Gemäß Art. 14 EMRK bestehe ein „Primärrecht gegen Diskriminierung aufgrund der Geburt“. Das Adelsaufhebungsgesetz habe unangewendet zu bleiben, „zumal das Primärrecht auf die unternehmerische Tätigkeit (Art 47 AEUV) und dem europäischen Namensrecht anzuwenden“ sei. Hierzu habe „der EuGH noch keine Prüfung vorgenommen, so dass eine erhebliche Rechtsfrage“ vorliege.
8 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN). Diesen Anforderungen wird das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht.
9 Einer Rechtsfrage kann zwar auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG zukommen; mit einem allgemein gehaltenen und nicht weiter begründeten Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) wird jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt (vgl. VwGH 10.3.2026, Ro 2023/04/0007, Rn. 12, mwN). Vorliegend legt der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, welche konkrete unionsrechtliche Rechtsfrage bei der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Der Revisionswerber vermag daher auch insofern keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG aufzuzeigen.
10 Im Übrigen hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bereits mit der österreichischen Verfassungsrechtslage des Adelsaufhebungsgesetzes unter dem Blickwinkel des Art. 21 AEUV auseinandergesetzt und das Verbot des Erwerbs, des Besitzes oder des Gebrauchs von Adelstiteln oder von Bezeichnungen, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen innehat, nicht als unverhältnismäßig erachtet (vgl. EuGH 22.12.2010, Sayn-Wittgenstein , C 208/09, Rn. 83 und 93 unter Hinweis in Rn. 92 des Weiteren darauf, „dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört“; vgl. zu dieser Rechtsprechung bzw. diese bestätigend auch EuGH 2.6.2016, Bogendorff von Wolffersdorff , C 438/14, Rn. 74, sowie jüngst EuGH 12.3.2026, C 43/24, Shipova , Rn. 45). Ausgehend von dieser Rechtsprechung des EuGH ist klargestellt, dass keine Bedenken bzw. Unvereinbarkeiten in Bezug auf das Unionsrecht bestehen (vgl. etwa VwGH 30.3.2022, Ra 2022/01/0007, Rn. 14, mwN bzw. Hinweis auf EuGH 22.12.2010, Sayn-Wittgenstein , C 208/09). Ebenso war im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH auch eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV nicht erforderlich (vgl. zur Begründungspflicht für Höchstgerichte jüngst EuGH 24.3.2026, C 767/23, Remling ).
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. April 2026
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