Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. Dezember 2025, Zl. LVwG-653648/5/MK, betreffend aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Erteilung einer Lenkberechtigung unter Auflagen und Beschränkungen (mitbeteiligte Partei: E H, vertreten durch Mag. Michael Lanzinger, Rechtsanwalt in Wels), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (Amtsrevisionswerberin) vom 16. September 2025 wurde dem Mitbeteiligten gemäß „§ 5 Abs. 4 und 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 bis 5 Führerscheingesetz 1997 (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, § 14 Abs. 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 idgF i.V.m. § 2 Abs. 1 letzter Satz iVm Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBL. II Nr. 322/1997 idgF“ die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 unter näher genannten Auflagen und Beschränkungen befristet bis zum 2. September 2028 erteilt.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, die u.a. mit dem Antrag verbunden war, das Verwaltungsgericht möge die gemäß § 13 Abs. 1 VwGG aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausschließen.
3 Mit dem in Revision gezogenen Beschluss vom 15. Dezember 2025 erkannte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
4 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung.
5 Das Verwaltungsgericht gab sodann mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 16. April 2026 der Beschwerde mit der Maßgabe Folge, dass dem Mitbeteiligten die Lenkberechtigung für die Gruppe 1 befristet auf 12 Monate ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses erteilt werde. In diesem Zeitraum seien drei näher genannte Auflagen zu erfüllen. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde für unzulässig erklärt.
6 Mit Schreiben vom 30. April 2026 legte die Amtsrevisionswerberin dem Verwaltungsgerichtshof eine Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung vom 16. April 2026 vor.
7 Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 gab der Verwaltungsgerichtshof der Amtsrevisionswerberin daraufhin Gelegenheit, sich zur Frage zu äußern, ob noch ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Revision bestehe.
8 Über diesen Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes teilte die Amtsrevisionswerberin mit Stellungnahme vom 20. Mai 2026 mit, nach wie vor ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2025 zu haben. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, zur Frage, ob bei der Erteilung einer Lenkberechtigung, welche unter Auflagen erfolge,-in Abweichung zu § 22 Abs. 2 VwGVG-mit der Begründung der unbilligen Härte die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, existiere keine Rechtsprechung. Da nicht auszuschließen sei, dass diese Vorgehensweise vom Verwaltungsgericht auch in anderen Fällen angewandt werde, um es dem Führerscheinwerber zu ermöglichen, trotz Erhebung einer Beschwerde die Lenkberechtigung zu erlangen, handle es sich um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, weshalb jedenfalls weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über Revision bestehe.
9 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
10 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2019/11/0047, mwN).
11 Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. etwa VwGH 16.3.2026, Ro 2024/12/0033, mwN).
12 Ein solcher Fall liegt hier vor:
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. etwa VwGH 27.6.2024, Ra 2023/11/0089, mwN).
14 Wenn die Amtsrevisionswerberin vorbringt, es sei nicht auszuschließen, dass „diese Vorgehensweise“ vom Verwaltungsgericht auch in anderen Fällen angewandt werde, um es dem Führerscheinwerber zu ermöglichen, trotz Erhebung einer Beschwerde die Lenkberechtigung zu erlangen, weshalb weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Revision bestehe, so ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung berufen. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben. Diese Rechtsprechung hat ebenso für eine Amtsrevision Gültigkeit und gilt auch dann, wenn die einem Revisionsfall zugrunde liegende Rechtsfrage für künftige Verwaltungsverfahren bzw. verwaltungsgerichtliche Verfahren von Interesse ist (vgl. VwGH 27.6.2025, Ra 2024/06/0049, mwN).
15 Die Amtsrevision war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.
Wien, am 9. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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