Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätin Dr. in Oswald als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision der S S, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10, gegen das am 10. März 2023 mündlich verkündete und mit 17. April 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, Zl. LVwG 40.22 8660/2022 15, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde i.A. Entziehung einer Lenkberechtigung nach dem FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 14. November 2022 entzog die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde der Revisionswerberin die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für den Zeitraum von 14. Juli 2022 bis einschließlich 2. Juni 2023, sprach aus, dass der Revisionswerberin bis einschließlich 15. Oktober 2023 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, und ordnete die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme an. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
2 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Mit dem angefochtenen, am 10. März 2023 mündlich verkündeten und mit 17. April 2023 schriftlich ausgefertigten, (als Beschluss bezeichneten) Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG ab und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
4 Mit Erkenntnis vom 17. April 2023, der Revisionswerberin zugestellt am 19. April 2023, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin in der Hauptsache ab.
5 Mit Schriftsatz vom 31. Mai 2023 wurde die gegenständliche, gegen das lediglich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffende Erkenntnis gerichtete Revision erhoben. Mit (separatem) Schriftsatz vom selben Tag erhob die Revisionswerberin auch Revision gegen das über die Hauptsache absprechende Erkenntnis vom 17. April 2023, welche beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2023/11/0088 protokolliert wurde.
6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt (vgl. z.B. VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0090, mwN).
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077; VwGH 10.9.2018, Ra 2018/11/0109; VwGH 10.10.2018, Ra 2018/11/0189; VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0090, jeweils mwN). Daran ändert auch die Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache nichts (VwGH 10.9.2018, Ra 2018/11/0109; VwGH 10.10.2018, Ra 2018/11/0189, jeweils mwN).
9 Aufgrund der vor Einbringung der Revision erfolgten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Revisionserhebung noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Revision bestanden hätte.
10 Der Revision steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 27. Juni 2024
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