JudikaturVwGH

Ra 2025/01/0258 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
24. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des A K, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Mai 2025, Zl. VGW 152/104/4143/2024 74, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde sowie eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit der Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Beschluss wurden eine Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 und 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig erklärt.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).

3Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die vorliegende Revision bringt zur Zulässigkeit nach fallbezogenen, revisionsgründeartig ausgeführten Darlegungen zusammengefasst vor, dass das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt habe und von der Judikatur „der Höchstgerichte“ abgewichen sei.

6In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 3.10.2024, Ra 2024/01/0331, mwN).

7 Diesen Anforderungen wird das erwähnte Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht, zumal es die Revision auch unterlässt, konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofesanzugeben, von welcher Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. etwa VwGH 16.1.2025, Ra 2025/01/0003 bis 0008, mwN).

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2025