Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der H, vertreten durch 1. Dr. Dieter Rautnig, Rechtsanwalt in Graz, und 2. die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. November 2025, Zl. VGW-102/012/578/2025-27, betreffend Maßnahmenbeschwerde wegen Identitätsfeststellung und Anwendung von Zwangsgewalt nach § 34b und § 39a VStG iVm dem Versammlungsgesetz 1953 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-die gegen die am 30. November 2024 erfolgte Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der belangten Behörde erhobene Maßnahmenbeschwerde „betreffend Einkesselung und Identitätsfeststellung unter Anwendung von Körperkraft“ an einem näher bezeichneten Ort in Wien als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Revisionswerberin zu näher bezeichnetem Aufwandersatz gegenüber dem Bund verpflichtet (Spruchpunkt II.). Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 17.2.2026, Ra 2026/01/0014, mwN).
3 In der Revision wird unter der Überschrift „4. Verletzte Rechte“ ausgeführt (Schreibfehler im Original):
„Der angefochtene Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten
• nicht eingekesselt zu werden
• nicht zur Identitätsfeststellung gezwungen zu werden
• auf Demonstrationsfreiheit
• Meinungsäußerungsfreiheit
• auf Zugang zu einem unbefangenen Gericht
• auf persönliche Freiheit
• auf persönliche Freizügigkeit
• auf Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebot
und durch Anwendung eines allenfalls verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung.
[...].“
4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (im Fall einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Maßnahmenbeschwerde) das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers allein darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. für viele VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0041, mwN).
5 Solches behauptet die Revisionswerberin nicht.
6 Im Übrigen stellt weder die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensvorschriften noch die Geltendmachung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte einen tauglichen Revisionspunkt dar und auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 9.7.2025, Ra 2025/01/0163, mwN; zur „verpflichtenden Mitwirkung an der eigenen Identitätsfeststellung“ vgl. VwGH 4.10.2022, Ra 2022/01/0179).
7 Es handelt sich dabei vielmehr um die Geltendmachung von Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG).
8 Die Revisionswerberin macht sohin keine tauglichen Revisionspunkte geltend.
9 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2026
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