Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des M K und 2. der K K, beide vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. a Nadja Lindenthal, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 19. Mai 2025, 1. W144 2306607 1/4E und 2. W144 2306605 1/4E, jeweils betreffend Versagung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Erstrevisionswerber ist Vater der minderjährigen Zweitrevisionswerberin. Beide sind syrische Staatsangehörige und beantragten am 18. April 2024 die Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft in Damaskus. Als Bezugsperson für die Familienzusammenführung gaben sie die minderjährige Tochter des Erstrevisionswerbers, die Schwester der Zweitrevisionswerberin, an, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Jänner 2023 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.
2 Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Anträge im Beschwerdeverfahren mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen ab und erklärte die Erhebung von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Mit Beschlüssen vom 24. Juli 2025, Ra 2025/20/0309 und 0310 5, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof den revisionswerbenden Parteien über ihre Anträge die Verfahrenshilfe für die Abfassung und Einbringung von außerordentlichen Revisionen gegen diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts und gewährte unter anderem jeweils die Beigebung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes.
4 Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. August 2025, Vz 0914/2025, wurde Mag. Lukas Amsüss als Verfahrenshelfer bestellt, der in weiterer Folge der einschreitenden Rechtsanwältin Mag. a Nadja Lindenthal Substitutionsvollmacht erteilte.
5 Am 17. Oktober 2025 brachten die revisionswerbenden Parteien, vertreten durch die Substitutin des bestellten Verfahrenshelfers, die außerordentlichen Revisionen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6 Nach Vorlage der Revisionen durch das Bundesverwaltungsgericht wurde den revisionswerbenden Parteien mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 2025 die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Umstand, dass die Revisionen nach der Aktenlage verspätet erhoben worden seien, Stellung zu nehmen.
7 Der Verfahrenshelfer äußerte sich zu diesem Vorhalt mit Schriftsatz vom 21. November 2025 und beantragte mit näherer Begründung die Feststellung der fristgerechten Erhebung der Revisionen, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
8 Der Verfassungsgerichtshof hob die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2025, E 2007/2025 20, E 2008/2025 20, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.
9 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 21. Jänner 2026 räumte der Verwaltungsgerichtshof den revisionswerbenden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, ob vor diesem Hintergrund ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (weiterhin) bestehe. Die revisionswerbenden Parteien, die zuvor dem Verwaltungsgerichtshof selbst die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Kenntnis gebracht hatten, äußerten sich dazu nicht mehr.
10 Zunächst ist festzuhalten, dass die Revisionen aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens des Verfahrenshelfers zum Vorliegen eines Zustellmangels bei der ersten Übermittlung des Bestellungsbescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien als rechtzeitig eingebracht anzusehen sind.
11 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2024/20/0462, mwN).
12 Die Revisionen waren daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz der in § 1 Z 1 lit. c VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des § 55 zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen, weil die revisionswerbenden Parteien vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt wurden. Dies ist dem in § 55 zweiter Satz VwGG geregelten fallbezogen maßgeblichen zweiten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. etwa VwGH 26.5.2025, Ra 2025/20/0111, mwN).
Wien, am 2. März 2026
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