Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, in der Rechtssache der Revision des D A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2025, L530 22601411/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 9. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. August 2022 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer (zwei Tagsatzungen umfassenden) mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 14. März 2025 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2025, E 1174/2025 7, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision (diverse) Verfahrensfehler geltend.
9 Werden Verfahrensmängel wie hier Feststellungs , Ermittlungs und Begründungsmängel als Zulässigkeitsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch schon in der Begründung der Zulässigkeit der Revision auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 14.5.2025, Ra 2025/20/0122, mwN).
10 Dem wird in der Revision nicht ansatzweise nachgekommen. Schon deswegen wird vom Revisionswerber nicht dargetan, dass die vom ihm erhobene Revision zulässig wäre.
11 Es trifft aber angesichts des Inhalts des in Revision gezogenen Erkenntnisses auch nicht zu, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen sowohl auf die individuelle Lage des Revisionswerbers als auch auf die fallbezogen hinreichend aktuellen Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat abgestellt wird, nicht nachvollziehbar wären.
12 Weiters entspricht es was hier bloß der Vollständigkeit halber festzuhalten istder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens eines Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht (vgl. VwGH 2.9.2024, Ra 2024/20/0477, mwN).
13 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung meint, es müsse durch weitere Rechtsprechung die Frage geklärt werden, inwieweit es zulässig sei, einen Flüchtling in ein Land abzuschieben, in dem nachweislich keine funktionierende Staatsgewalt bestehe, eine sehr hohe Kriminalitätsrate zu verzeichnen und die Justiz von Korruption, Gewalt und Einschüchterung geprägt sei, wird damit keine vom Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt.
14Abgesehen davon, dass sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten lässt, dass der Revisionswerber als Flüchtling anzusehen wäre, ist ihm zu entgegnen, dass anhand seines Vorbringens nicht zu sehen ist, dass und inwieweit die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhandenen Leitlinien zur Prüfung, wann aus dem Blickwinkel einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK subsidiärer Schutz zu gewähren ist, einer Ergänzung bedürften (vgl. zu diesen Leitlinien etwa VwGH 25.4.2022, 2021/20/0448; sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 1.7.2024, Ra 2024/20/0347; jeweils insbesondere auch mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung; vgl. ferner zu einem nahezu identen Vorbringen VwGH 7.5.2025, Ra 2025/01/0081, mwN). Dass aber das Bundesverwaltungsgericht diese Leitlinien missachtet oder in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte, wird mit dem Vorbringen in der Revision nicht dargetan.
15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. September 2025