JudikaturVwGH

Ra 2025/20/0331 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
08. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des M E, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 4. Juni 2025 mündlich verkündete (unter der Zl. L504 2280102 1/16Z protokollierte) und mit 24. Juli 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L504 22801021/27E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, der in Österreich unter diversen Aliasidentiätsdaten erfasst ist, reiste wie sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten sowie seinen Angaben ergibt bereits am 23. März 2003 (auf dem Luftweg) in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag nach dem Asylgesetz 1997. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamts vom 14. Oktober 2005 abgewiesen. Unter einem wurde der Revisionswerber in die Türkei ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Berufung, über die infolge späterer Änderung der Rechtslage im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens durch den (damaligen) Asylgerichtshof zu entscheiden war, wurde von diesem Gericht mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2010 (mit einer hier nicht maßgeblichen Spruchkorrektur) als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 10. März 2011 abgelehnt.

2 In der Folge war der Revisionswerber für etwa eineinhalb Jahre in Schweden aufhältig. Von Schweden wurde er nach Österreich rücküberstellt. In Österreich blieb er bis zum Jahr 2014. Dann kehrte er in die Türkei zurück.

3 Später reiste der Revisionswerber wieder in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein. Er stellte im Jahr 2018 in Dänemark einen Asylantrag, dem letztlich im August 2019 (durch Entscheidung eines dänischen Rechtmittelgerichts) keine Folge gegeben wurde. Er kehrte daraufhin im Jahr 2020 wieder in die Türkei zurück.

4 Am 8. Februar 2021 wurde der Revisionswerber am Flughafen Wien Schwechat anlässlich seiner Einreise einer Kontrolle unterzogen. Der Revisionswerber wies bei dieser Kontrolle einen deutschen Reisepass vor. Von Polizeibeamten wurde festgestellt, dass der Reisepass durch Austausch des Lichtbildes verfälscht worden war, was der Revisionswerber im Rahmen der Kontrolle sowie bei seiner darauffolgenden Vernehmung, in der er angab, der Schlepper habe ihm diesen Reisepass besorgt und den Lichtbildaustauch durchgeführt, zugestand. Noch am 8. Februar 2021 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11. August 2023 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

6 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem am 4. Juni 2025 (im Anschluss an die Verhandlung) mündlich verkündeten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

7Der Revisionswerber stellte gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG fristgerecht den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

8 In der Folge brachte der Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis die gegenständliche Revision ein, ohne die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung abzuwarten.

9Nach Herstellung der mit 24. Juli 2025 datierten schriftlichen Ausfertigung wurde diese dem rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übersendet. Noch am 24. Juli 2025 (Donnerstag) gelangte das entsprechende Dokument in dessen elektronischen Verfügungsbereich, sodass dieses Dokument gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG mit 25. Juli 2025 (Freitag) als zugestellt galt.

10 Daraufhin wurde dem Revisionswerber zum nunmehrigen Vorliegen einer schriftlichen Ausfertigung vom Verwaltungsgerichtshof Parteiengehör gewährt. In der Folge brachte der Revisionswerber eine Revisionsergänzung ein.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

14 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der von ihm erhobenen Revision vor, dem Protokoll über die mündliche Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses sei keine nachvollziehbare Begründung der Entscheidung zu entnehmen. Das Unterbleiben einer hinreichenden Begründung erschwere nicht nur die effektive Anfechtung des Erkenntnisses, sondern verunmögliche auch dem Verwaltungsgerichtshof die inhaltliche Kontrolle der Entscheidung. Selbst die schriftliche Nachholung so der Revisionswerber in der Revisionsergänzung könne den Mangel der nicht hinreichenden Begründung im über die mündliche Verkündung angefertigten Protokoll nicht heilen.

15Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die mündliche Verkündung nach § 29 Abs. 2 VwGVG („mit den wesentlichen Entscheidungsgründen“), über die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen nach den §§ 58 und 60 AVG iVm § 17 VwGVG, und/oder über die Verpflichtung zur Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nach § 29 Abs. 4 VwGVG eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt. Für eine Aufhebung eines Erkenntnisses oder Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist es nach § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG erforderlich, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können, es muss also die Relevanz des Verfahrensfehlers vorliegen.

16 Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu rügen, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen.

17In der Regel wird die Relevanz von Mängeln der Begründung der mündlich verkündeten Entscheidung wegfallen, wenn eine schriftliche Ausfertigung vorliegt, die diese Mängel behebt. Es ist nämlich zu erwarten, dass bei Einhaltung der verletzten Vorschrift (wenn also die Richterin oder der Richter die wesentlichen Entscheidungsgründe im Sinn des § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet hätte), sie oder er gerade jene Begründung (zusammengefasst) mitgeteilt hätte, die der von ihr oder ihm verfassten schriftlichen Ausfertigung zugrunde liegt.

18 Eine Aufhebung des Erkenntnisses würde in einer solchen Konstellation bei unveränderter Sach und Rechtslage typischerweise dazu führen, dass das Verwaltungsgericht ohne weitere Verhandlung und damit auch ohne mündliche Verkündung unmittelbar erneut ein Erkenntnis erlässt, das der ursprünglichen schriftlichen Ausfertigung entspricht. Der Revisionswerber könnte dieses daraufhin wiederum nur mit einer Argumentation bekämpfen, die er bereits in der Revision gegen das ursprüngliche Erkenntnis ausgeführt hat oder hätte ausführen können. Es käme also insgesamt lediglich zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer samt erhöhtem Aufwand für alle Beteiligten, ohne dass damit eine Verbesserung des Rechtsschutzes verbunden wäre.

19Lediglich in Ausnahmefällen wird ohne Bedachtnahme auf den näheren Inhalt der schriftlichen Ausfertigung davon auszugehen sein, dass ein für das Ergebnis des Verfahrens relevanter Verfahrensmangel gegeben ist. Wenn etwa zwischen der Verkündung der Entscheidung und ihrer schriftlichen Ausfertigung ein Richter- bzw. Besetzungswechsel stattgefunden hat und dem Protokoll über die mündliche Verkündung gar keine Entscheidungsgründe entnommen werden können, kann nicht mehr überprüft werden, ob der die schriftliche Ausfertigung unterfertigende („neue“) Richter zusätzliche Begründungselemente anführt, die ohne seine Teilnahme an der Verhandlung auch einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 48 Abs. 1 VwGVG bedeuten würden.

20Ein Begründungsmangel führt jedenfalls dann zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er derart grob ist, sodass er entweder die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert. Dieser Aspekt eines solcherart eklatanten Begründungsmangels fällt aber dann weg, wenn die schriftliche Ausfertigung des bekämpften Erkenntnisses oder Beschlusses zeitlich vor der Erhebung der Revision zugestellt wird. In diesem Fall steht dem Revisionswerber auch die volle Revisionsfrist nach Vorliegen der schriftlichen Ausfertigung zur Verfügung, weil diese nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit der Zustellung des Erkenntnisses beginnt.

21 Selbst eine erst nach Revisionserhebung aber vor Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zugestellte schriftliche Ausfertigung ist für das Revisionsverfahren beachtlich und nimmt allfälligen Mängeln der mündlich verkündeten Begründung die Wesentlichkeit. Ein Revisionswerber ist zwar aufgrund der Konsumation des Revisionsrechtes gehindert, nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen verkündeten Erkenntnisses eine weitere (zweite) Revision einzubringen. Es ist ihm jedoch möglich, eine Revisionsergänzung vorzunehmen.

22 Soweit eine solche Revisionsergänzung auch die Begründung der Zulässigkeit der Revision betrifft, steht ihr in diesem Fall auch nicht jene Judikatur entgegen, wonach ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen ist. Denn es bildet die mündliche Verkündung des Erkenntnisses mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit. Ergibt sich daher erst durch die schriftliche Ausfertigung und die darin hervorkommende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Zulässigkeit der Revision, so bezieht sich diese zwar auf das Erkenntnis als solches, wird aber erst nachträglich offenbar. In einem solchen Fall muss es dem Revisionswerber auch möglich sein, die Revisionszulässigkeit im Nachhinein, also unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Erhebung der Revisionauch nach Ablauf der Revisionsfrist, aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen VwGH 23.9.2020, Ra 2019/14/0558 bis 0560).

23 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist dem Vorbringen des Revisionswerbers, der davon ausgeht, dem mündlich verkündeten Erkenntnis hafte ein Begründungsmangel an, der auch durch die mittlerweile erfolgte schriftliche Ausfertigung nicht sanierbar sei, nicht zu folgen. Dass ein Ausnahmefall (in oben erwähnten Sinn) vorläge, wonach im vorliegenden Fall eine andere Sichtweise Platz zu greifen hätte, wurde vom Revisionswerber nicht aufgezeigt und ist auch nicht zu sehen.

24 In der Revisionsergänzung bringt der Revisionswerber weiters vor, dass ihm die „dänischen Asylunterlagen“ in der Verhandlung nicht vorgehalten worden seien. Wären sie ihm vorgehalten worden, hätte er angeben können, dass die von ihm in Dänemark geltend gemachten Umstände tatsächlich so geschehen seien, und er hätte eine Vertagung der Verhandlung zur Beschaffung von Unterlagen beantragen können. Dann hätte er auch das nunmehr vorgelegte Protokoll über eine türkische Gerichtsverhandlung beschaffen und vorlegen können, aus dem sich ergeben hätte, dass gegen ihn in der Türkei ein Haftbefehl behänge.

25 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber schon vor der Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht schriftlich aufgefordert worden war, sich auf das nach seinem Vorbringen in der Türkei anhängige Gerichtsverfahren beziehende Unterlagen vorzulegen. Auch in der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ausführlich auf das zu diesem Thema erstattete Vorbringen Bezug genommen und überdies in am Mobiltelefon des Revisionswerbers gespeicherte Dokumente Einsicht genommen. Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung fest, dass sich daraus (nur) ergebe, dass gegen den Revisionswerber ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen die (türkische) Tabak- und Alkoholverordnung eingeleitet worden sei (in der Verhandlung hatte der Revisionswerber angegeben „im Magistrat der Kreisstadt Nusaybin“ als Gärtner gearbeitet zu haben und in Nusaybin auch „ein kleines Geschäft“ betrieben zu haben, zu dem er ausführte: „Wir haben Tee verkauft, Teetassen verkauft, das waren illegale Waren. Wir nennen es illegalen Tee. Wir sagen zwar illegaler Tee, aber die sind aus Irak und aus Syrien importiert worden.“; weiters gab er zum Strafverfahren wegen des ihm vorgeworfenen, aber von ihm bestrittenen Schmuggels von Zigaretten an: „Wegen Zigaretten sagte man mir, aber ich habe keine Zigaretten gebracht.“).

26 Diese Unterlagen seien jedoch nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht geeignet, einen Nachweis über die behauptete und letztlich unbescheinigt gebliebene Verurteilung oder gar den Umstand, dass dem Revisionswerber die Begehung dieses Delikts nur wegen einer Mitgliedschaft zur HDP „untergeschoben“ worden wäre, darzustellen.

27 Dass es angesichts dieser sowie der weiteren auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt entscheidungswesentlich darauf angekommen wäre, dass (auch) die dänischen Behörden den Angaben des Revisionswerbers zum Vorbringen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Herkunftsstaat keinen Glauben geschenkt hatten, ist anders als offenkundig der Revisionswerber meint nicht zu sehen. Selbst bei Wegfall dieses Arguments stellte sich die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, aus der sich letztlich ergibt, dass der Revisionswerber in der Türkei ungeachtet einer etwaigen Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen die dortigen Tabak- und Alkoholverordnung keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen habe, aus revisionsrechtlicher Sicht als nicht zu beanstanden dar. Das Verwaltungsgericht durfte im Übrigen bei lebensnaher Betrachtung auch davon ausgehen, dass dem Revisionswerber der Inhalt der ihn betreffenden Entscheidungen der dänischen Behörden und Gerichte bekannt war, zumal er erst nach und infolge des für ihn negativen Abschlusses des dort abgeführten Asylverfahrens aus Dänemark ausgereist ist. Zudem wurde er auf dieses Verfahren im Rahmen des in Österreich durchgeführten Asylverfahrens mehrfach angesprochen. Somit ist schon nicht zu erkennen, dass dem Bundesverwaltungsgericht insoweit ein Verfahrensfehler zum Vorwurf zu machen wäre.

28Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Erkenntnis mit seiner mündlichen Verkündung am 4. Juni 2025 erlassen und damit rechtlich existent wurde (vgl. dazu etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0389, mwN). Dem als Beilage mit der Revisionsergänzung vorgelegten Schriftstück ist zu entnehmen, dass es mit 2. Juli 2025 datiert ist; es also dem dem Schriftstück entnehmbaren Inhalt zufolge nahezu einen Monat nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens erstellt worden ist. Somit steht der Beachtlichkeit dieser Urkunde und dem Vorbringen zum damit bezeugten Inhalt im Revisionsverfahren auch das nach § 41 VwGG geltende Neuerungsverbot entgegen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Inhalt dieser Urkunde nichts, was auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Revisionswerbers schließen ließe, sodass selbst einem in diesem Zusammenhang allfällig gegebenen Verfahrensfehler keine Relevanz für den Verfahrensausgang zukäme.

29 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. September 2025