Ra 2019/21/0389 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Revision gegen die Abweisung des Kostenersatzbegehrens des Fremden ist zurückzuweisen, wenn feststeht, dass er im Verfahren vor dem VwG nicht (mehr) zur Gänze obsiegen kann, da ein Aufwandersatzanspruch im Schubhaftbeschwerdeverfahren nur in diesem Fall in Betracht kommt (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122).