Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die Revision 1. der G S, 2. der mj. R A, 3. der mj. M A, 4. des mj. I A und 5. des mj. A A, alle vertreten durch MMag. Dr. Albrecht Haller, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2025, 1. W161 2317295-1/4E, 2. W161 2317292-1/3E, 3. W161 2317290-1/3E, 4. W161 2317294-1/3E und 5. W161 2317287-1/3E, betreffend Einreisetitel nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft in Ankara), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 4.149,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3903-3907/2025-10, hob der Verfassungsgerichtshof das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 29.1.2026, Ra 2025/01/0198, mwN).
4 Über Aufforderung zur Stellungnahme durch den Verwaltungsgerichtshof teilten die revisionswerbenden Parteien mit Eingabe vom 16. April 2026 mit, dass sie durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs formell klaglos gestellt seien. Der Antrag auf Kostenersatz werde aufrecht erhalten.
5 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
7 Im gegenständlichen Fall wurden die revisionswerbenden Parteien schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten. Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen (vgl. VwGH 4.12.2025, Ra 2025/03/0070, mwN).
Wien, am 30. April 2026
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