Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der revisionswerbenden Partei P, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Februar 2025, Zl. VGW 101/020/671/2025/E 1, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2025, E 1297/2025 11, gemäß Art. 144 B VG aufgehoben.
2Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 8.5.2024, Ra 2021/17/0220, mwN).
4 Über Aufforderung zur Stellungnahme durch den Verwaltungsgerichtshof teilte die revisionswerbende Partei mit Eingabe vom 14. Jänner 2026 mit, dass sie durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs formell klaglos gestellt sei.
5Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014 (vgl. abermals VwGH Ra 2021/17/0220, mwN). Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der begehrte „50% Zuschlag (Anregung Vorlage an EuGH“)“in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet.
Wien, am 29. Jänner 2026
Rückverweise