Die revisionswerbenden Parteien wurden schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom VwGH gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist) gleichzuhalten (Hinweis B vom 23. Juni 2010, 2009/03/0137, mwN zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 56 VwGG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme jeweils zuzuerkennen.
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