Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Wiener Linien GmbH Co KG, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. Mai 2025, Zlen. 1. VGW 101/042/5888/2025 4, 2. VGW 101/V/042/6175/2025, 3. VGW 101/V/042/6177/2025, 4. VGW 101/V/042/6179/2025, 5. VGW 101/V/042/6180/2025, 6. VGW 101/V/042/6181/2025, 7. VGW 101/V/042/6183/2025, 8. VGW 101/V/042/6184/2025 und 9. VGW 101/V/042/6185/2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem EisbEG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. C H, 2. M Z, 3. S J, 4. Z J, 5. T K, 6. B M, 7. C P und 8. E T), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das angefochtene Erkenntnis wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, E 1783/2025 14, zur Gänze aufgehoben.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. z.B. VwGH 6.9.2023, Ra 2022/03/0174, mwN).
4 Die Revision war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
6 Im gegenständlichen Fall wurde die revisionswerbende Partei schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten. Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen (vgl. z.B. VwGH 31.5.2024, Ra 2024/07/0120, mwN).
Wien, am 4. Dezember 2025
Rückverweise