Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Schmied, LL.M., über die Revision des A T, vertreten durch Mag. Dr. Peter Hombauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2025, I421 23015521/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 11. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, die HDP zu unterstützen. Der Hauptgrund seiner Flucht sei jedoch der Wehrdienst, den er nicht ableisten wolle, weil er Pazifist sei.
2Mit Bescheid vom 7. September 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seinen Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4In seiner Begründung ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Er finde in der Türkei eine Lebensgrundlage vor und sei keiner Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Im Rahmen seiner Interessenabwägung gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer als die Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich wiege.
5 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. September 2025, E 1612/2025 9, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Zulässigkeitsbegründung macht der Revisionswerber (nur) geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil „die jüngsten politischen Entwicklungen in der Türkei in der Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt“ worden seien.
11Wird das Fehlen von Rechtsprechung behauptet, erfordert die Begründung der Zulässigkeit der Revision die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 4.7.2025, Ra 2025/19/0075, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die Zulässigkeitsbegründung der Revision jedoch nicht, weil lediglich auf das Fehlen von Rechtsprechung zur politischen Lage in der Türkei hingewiesen wird, ohne jedoch darzulegen, welche nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu beantworten hätte.
12Daran können auch die Ausführungen im Abschnitt „IV. Zum Sachverhalt“ nichts ändern, weil dem Erfordernis der gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe nicht entsprochen wird (vgl. VwGH 27.8.2025, Ra 2025/19/0228, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
14 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein weiteres Eingehen darauf, dass in der Revision auch kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wird.
Wien, am 20. November 2025
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