Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005, der (nur) auf eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 abstellt, war im Rahmen der gegenständlichen von der Z 2 des § 58 Abs. 1 AsylG 2005 erfassten Verfahren nicht auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 zu prüfen. Das ergibt sich zudem auch aus der letztgenannten Bestimmung, nach der ein solcher Aufenthaltstitel nur auf Antrag zu erteilen ist (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034).
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