Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter und die Hofrätin Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der Y H, 2. der mj. A A, 3. der mj. S A und 4. der mj. F A, alle vertreten durch Mag. Martin Nuncic, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2025, 1. W235 2312792-1/5E, 2. W235 2312787-1/3E, 3. W235 2312790-1/3E und 4. W235 2312788-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 4.425,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist Mutter der minderjährigen Zweit- bis Viertrevisionswerberinnen. Alle sind syrische Staatsangehörige. Ihre am 1. Dezember 2023 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul gestellten Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden mit Bescheiden vom 28. Jänner 2025 abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberinnen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerberinnen die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 2264-2267/2025-17, hob der Verfassungsgerichtshof das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auf.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 31.10.2023, Ra 2022/19/0304, mwN).
6 Nach Aufforderung zur Stellungnahme ersuchten die Revisionswerberinnen-ohne nähere Begründung-trotz des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes darum, über die erhobene Revision zu entscheiden. Dazu genügt es zu erwidern, dass die Revisionswerberinnen durch die angefochtene Entscheidung nach ihrer Beseitigung aus dem Rechtsbestand nicht mehr in Rechten verletzt sein können; der Verwaltungsgerichtshof ist aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. VwGH 15.1.2026, Ra 2025/19/0068, mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Juni 2026
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