Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des M S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2025, W137 2295690 1/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
3 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Ausreisebestätigung samt Heimreisezertifikat des Revisionswerbers zur Kenntnis.
4 Auf Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2025, zur Frage der Klaglosstellung in der gegenständlichen Revisionssache Stellung zu nehmen, teilte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers mit, dass dieser klaglos gestellt sei.
5 Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 5.5.2021, Ra 2021/18/0077, mwN).
6 Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof ist, wenn er zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann, zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen (vgl. erneut VwGH Ra 2021/18/0077, mwN).
7 Dies kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch im hier vorliegenden Fall einer freiwilligen Rückkehr des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat gelten (vgl. abermals VwGH Ra 2021/18/0077, mwN). Die freiwillige Rückkehr des Revisionswerbers in sein Heimatland während des anhängigen Revisionsverfahrens spricht dafür, dass der Revisionswerber kein weiteres Interesse an der inhaltlichen Erledigung seiner Revision hat. Gegenteiliges wurde nach den Umständen des Einzelfalls auch nicht vorgebracht.
8 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
9 Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nicht statt.
Wien, am 15. Jänner 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden