Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2025, W272 1316504 2/45E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Z M, vertreten durch Mag. Thomas Pfaller, Rechtsanwalt in Mödling), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Dem im Jahr 1972 geborenen Mitbeteiligten, einem russischen Staatsangehörigen, war aufgrund seines im Mai 2007 gestellten Antrages auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11. April 2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.
2 Ebenfalls im Jahr 2011 heiratete der Mitbeteiligte eine russische Staatsangehörige, die sich zu diesem Zeitpunkt (noch) in der tschetschenischen Republik der Russischen Föderation befand, (unter Abwesenheit beider) im Wege der Stellvertretung, wobei die Ehe in Tschetschenien staatlich registriert wurde.
3 In der Folge reiste seine Ehefrau nach Österreich ein, sie wurde jedoch nach negativem Ausgang ihres Asylverfahrens in ihren Herkunftsstaat abgeschoben. Ende 2013 verzog der Mitbeteiligte, dessen Wohnsitz in Österreich bereits im April 2014 abgemeldet wurde, in die Türkei, wo sich seine Ehefrau aufhielt. Mit ihr gemeinsam übersiedelte der Mitbeteiligte im Jahr 2016 in die Ukraine. Infolge des russischen Angriffskrieges 2022 reisten beide zunächst nach Frankreich, wo die Behörden ein Aufenthaltsverbot gegen den Mitbeteiligten erließen, und kurze Zeit später nach Deutschland. Dort sind die Ehefrau und die beiden, im Mai 2020 bzw. im Juni 2022 geborenen gemeinsamen Kinder des Mitbeteiligten, die ebenfalls über die russische Staatsangehörigkeit verfügen, mit Hauptwohnsitz gemeldet und geduldet. In Österreich leben eine verheiratete Schwester sowie Freunde des Mitbeteiligten, in der Russischen Föderation seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester.
4 Mit Bescheid vom 28. Juli 2023 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Mitbeteiligten den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 1 und 5 der Genfer Flüchtlingskonvention ab, stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme, und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu. Unter einem erteilte es dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot, stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Begründend ging das BFA davon aus, dass sich der Mitbeteiligte durch die Ausstellung eines russischen Reisepasses im Jänner 2014 freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt habe sowie dass sich überdies die asylbegründenden Umstände im Herkunftsstaat maßgeblich und nachhaltig verändert bzw. verbessert hätten.
5 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und behob den Bescheid ersatzlos. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei.
6 In seiner Begründung stellte das BVwG unter anderem fest, dass der Mitbeteiligte in der Türkei, teilweise in der Ukraine, in Frankreich und in Deutschland mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. In Deutschland sei er bis zum Ablauf seiner Duldung im Juni 2023 ebenso wie seine Ehefrau und seine beiden Kinder mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Er verfüge jedoch weder über eine Meldeadresse noch über einen Aufenthaltstitel und sei aufgrund der angedrohten Abschiebung freiwillig aus Deutschland ausgereist und nach Österreich eingereist. Er halte sich aktuell abwechselnd bei seiner Familie illegal in Deutschland und zeitweise bei Freunden und Bekannten im Bundesgebiet auf. Derzeit befinde sich der Mitbeteiligte in Abschiebehaft in Deutschland.
7 Rechtlich verneinte das BVwG zunächst, dass die vom BFA als erfüllt angenommenen Aberkennungstatbestände vorliegen, um anschließend als weiteren Aberkennungsgrund den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Erwägung zu ziehen.
8 Dazu verwies es darauf, dass der Mitbeteiligte seit der behördlichen Abmeldung in Österreich im Jahr 2014 über keine Wohnsitzmeldung mehr verfüge; daher könne „rein in objektiver Hinsicht“ wegen seiner langjährigen Abwesenheit davon ausgegangen werden, dass er seinen Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat habe. Allerdings halte sich der Mitbeteiligte aktuell auch nicht rechtmäßig in einem anderen Staat auf und habe seinen Lebensmittelpunkt nicht nach Deutschland (ohne aufrecht gemeldeten Wohnsitz) verlegt. Auch wenn er sich regelmäßig bei seiner Familie in Deutschland aufhalte und somit Lebensbeziehungen dort habe, könne mangels rechtmäßigen Aufenthaltsstatus in Deutschland nicht angenommen werden, dass er den Schutz des österreichischen Staates nicht länger benötige, zumal die deutschen Behörden seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, ihn zur Ausreise verpflichtet und für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise eine Abschiebung nach Österreich angedroht hätten. Daher seien die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht gegeben.
9 Eine Revision erachtete das BVwG als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 einen rechtmäßigen Aufenthalt in dem anderen Staat, in dem der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe, voraussetze oder ob ein faktischer, illegaler Aufenthalt ausreichend sei.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision, die sich jedoch ungeachtet des Ausspruchs des Verwaltungsgerichtes unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
11 Nach dieser Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009, Rn. 8, mwN).
13 Die vorliegende Amtsrevision schließt sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit den diesbezüglichen Ausführungen des BVwG an und macht ausschließlich das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage geltend, ob für eine Aberkennung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in dem anderen Staat, in dem der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe, erforderlich sei.
14 Von dieser Rechtsfrage hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall jedoch nicht ab:
15 Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten von Amts wegen einem Fremden mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
16 Das BVwG stellte fest, dass der Mitbeteiligte infolge des Ablaufs seiner Duldung im Juni 2023 aus Deutschland aus- und nach Österreich eingereist sei sowie dass er sich aktuell abwechselnd bei seiner Familie illegal in Deutschland und zeitweise bei Freunden bzw. Bekannten im Bundesgebiet aufhalte, wobei er sich im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG in Deutschland in Abschiebehaft befinde.
17 Auf dem Boden dieser Feststellungen, die in der Zulässigkeitsbegründung der Amtsrevision unbekämpft geblieben sind, kann von vornherein nicht davon ausgegangen werden, dass der Mitbeteiligte im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Deutschland hatte. In Anbetracht seiner Ausreise aus Deutschland und Einreise nach Österreich bietet der daran anschließende, nur noch wechselnde Aufenthalt des Mitbeteiligten unter Berücksichtigung der damit verbundenen Lebensumstände keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer längerfristig intendierten Anwesenheit in Deutschland, die überhaupt den Schluss auf das dortige Bestehen des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen des Mitbeteiligten zulassen würde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich seine Familie in Deutschland aufhält, zumal die Familienmitglieder des Mitbeteiligten lediglich über eine Duldung verfügen.
18 Ob der Mitbeteiligte zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere im Zeitraum ab der Asylzuerkennung im Jänner 2011 bis zur Ausreise aus Deutschland im Jahr 2023, den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einen anderen Staat verlegt hatte, kann dahingestellt bleiben, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (sofern sich aus dem Gesetz nichts Anderes ergibt) das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach und Rechtslage auszurichten hat (vgl. etwa VwGH 12.12.2024, Ra 2024/19/0239, mwN).
19 Gestaltet sich der Aufenthalt des Mitbeteiligten in Deutschland im maßgeblichen Zeitpunkt derart, dass er über einen bloß vorübergehenden Verbleib nicht hinausgeht, kann es auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Aufenthalts für das Vorliegen des Aberkennungstatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht ankommen. Das Schicksal der Revision hängt fallbezogen von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht ab. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nicht berufen, abstrakte Rechtsfragen zu klären (vgl. etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0547).
20 Somit werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durch das BVwG, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete und die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragte, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
21 Bei diesem Ergebnis war die Frage der unionsrechtlichen Konformität des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 im Lichte der RL 2011/95/EU nicht näher zu erörtern.
22 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Dezember 2025
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